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Kategorie: Onlinerecht

OLG Karlsruhe: Löschung von Online-Nutzerdaten nach Sperrung eines Kontos

Ein soziales Netzwerk muss Lösch- und Sperrvermerke aus einem Online-Nutzerdatensatz entfernen, wenn sie nicht mehr notwendig sind.

Ein soziales Netzwerk darf die Daten seiner Nutzer nach einer Sperrung des Accounts nicht unbegrenzt speichern, wenn dafür keine berechtigten Gründe mehr vorliegen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.01.2025 - Az.: 14 U 150/23).

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten, einer Social-Media-Plattform, einen privaten Account.

Im September 2022 nutzten unbekannte Dritte ihren Account, um kinderpornografische Inhalte hochzuladen. Daraufhin sperrte das Netzwerk das Konto ohne vorherige Anhörung. Nach anwaltlicher Intervention wurde der Zugang wieder freigeschaltet, interne Vermerke über die Sperrung und Löschung der Inhalte verblieben jedoch im Nutzerdatensatz.

Hiergegen wandte sich die Klägerin und verlangte die Löschung dieser Informationen.

Zu Recht, wie das OLG Karlsruhe nun entschied.

Zwar sei die ursprüngliche Sperrung des Accounts wegen des Verdachts schwerwiegender Straftaten (hier: Verbreitung kinderpornografischer Inhalte) zulässig gewesen. Sie war ohne vorherige Anhörung zulässig, um weitere Straftaten sofort zu verhindern.

Die weitere interne Speicherung der Sperrvermerke sei jedoch nicht gerechtfertigt, da sich herausgestellt habe, dass die Klägerin nicht selbst für die hochgeladenen Inhalte verantwortlich gewesen sei. Eine weitere Speicherung könne daher nicht mit der Möglichkeit künftiger Rechtsstreitigkeiten begründet werden.

Art. 17 DSGVO gebe der Klägerin das Recht, die Löschung der Daten zu verlangen, da diese für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich seien:

“Sind die Gründe entfallen, die Anlass für das Erheben und Vorhalten personenbezogener Daten durch den Betreiber einer Internetplattform nach erfolgter Löschung von Inhalten von einem Nutzerkonto oder vorübergehender Sperrung dieses Nutzerkontos waren, kann die fortgesetzte Verarbeitung der Daten in Form der Speicherung nicht auf die Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO gestützt werden, wenn der zugrundeliegende Vorfall bereits Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist und die Geltendmachung weitergehender Ansprüche zwar theoretisch möglich, aber gänzlich unwahrscheinlich ist.”

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