Ein Amazon-Händler haftet auch im Ordnungsmittelverfahren für Wettbewerbsverstöße von Amazon <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2014 - Az.: 6 W 107/14).
Ein Amazon-Händler wurde vom OLG Köln verurteilt, es zu unterlassen, mit veralteten UVP-Preisen auf Amazon zu werben. Dabei hatte nicht der Händler diese falschen Informationen bereitgestellt, sondern sie stammten von Amazon selbst. Der Gläubiger des Urteils beantragte nun die Verhängung eines Ordnungsgeldes, da der Online-Händler weiterhin mit falschen UVP-Preisen warb.
Bereits in der 1. Instanz verhängte das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 04.09.2014 - Az.: 81 0 87/13 SH I) ein Ordnungsgeld iHv. 2.000,- EUR. Selbst wenn man dem Händler zugestehen würde, so das Landgericht, dass der Händler möglicherweise nicht mit Erfolg auf eine Änderung der UVP-Preise hinwirken könne, müsse er für seine Angebote eine hinreichend effiziente Kontrolle einführen.
Dieser Ansicht ist nun das OLG Köln in der 2. Instanz vollumfänglich beigetreten.
Dadurch, dass der Unternehmer nichts weiter unternommen habe nach Erhalt des gerichtlichen Verbots, habe er nicht entsprechend sorgfältig gehandelt. Die Überprüfung mag bei einer umfangreichen Geschäftstätigkeit einen gewissen Aufwand erfordern, so dass OLG. Sie sei jedoch weder unzumutbar noch unmöglich.
Ausreichend wäre es beispielsweise gewesen, wenn der Händler die Preise mit den aktuell gültigen Preislisten der Hersteller abgeglichen und Abweichungen Amazon gemeldet hätte. Dies sei jedoch nach Einleitung des vorliegenden Ordnungsmittel-Verfahrens und damit 1 Jahr nach Erhalt des ursprünglichen Verbots erfolgt. Die nun erfolgte Meldung an Amazon sei auch tauglich, da zwischenzeitlich im vorliegenden Fall die Angaben durch Amazon abgeändert worden seien.
Die Entscheidung stammt vom <link http: hkmw-rechtsanwaelte.de service-formulare-urteile entscheidungen _blank external-link-new-window>Kollegen Rechtsanwalt Mörger.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das OLG Köln bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach Amazon-Händler für Fehler von Amazon vollumfänglich haften. Dies gilt nicht nur in puncto wettbewerbsrechtlichem Unterlassungsanspruch, sondern auch hinsichtlich des Ordnungsmittelsverfahrens.
Vor kurzem hat sich das OLG Hamm <link http: www.dr-bahr.com news amazon-haendler-haftet-fuer-wettbewerbswidrige-weiterempfehlungsfunktion-von-amazon.html _blank external-link-new-window>(Az.: I-4 U 154/14) in einem von uns betreuten Verfahren ebenfalls dieser Meinung angeschlossen und die Verantwortlichkeit des Marketplace-Betreiber für die rechtswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon bejaht. Damit ist ein rechtssicheres Verkaufen auf Amazon derzeit nicht möglich, es sei denn, Amazon ändert nunmehr seine Weiterempfehlungs-Funktion.