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Kategorie: Wettbewerbsrecht

KG Berlin: Mit abgelaufenem TÜV-Zertifikat darf nicht geworben werden, auch wenn auf Ablauf hingewiesen wird

Unternehmen dürfen nicht mit abgelaufenen TÜV-Zertifikaten werben, selbst wenn auf den Ablauf hingewiesen wird.

Grundsätzlich darf ein Unternehmen mit einem abgelaufenen TÜVZertifikat (hier: Zertifikat zur Abrechnungsgenauigkeit) nicht werben, auch wenn es auf den Ablauf hinweist (KG Berlin, Beschl. v. 21.05.2024 - Az.: 5 U 12/22).

Das verklagte Unternehmen warb mit einem TÜV-Zertifikat zur Abrechnungsgenauigkeit für Energie, das bereits ausgelaufen war. Das Problem war, dass dieses Zertifikat bereits abgelaufen war. Obwohl in der Werbung darauf hingewiesen wurde, dass das Zertifikat nur bis zu einem bestimmten Datum gültig war, wurde es weiterhin prominent präsentiert.

Das KG Berlin stufte dies als wettbewerbswidrig ein, weil der Verbraucher durch die hervorgehobene Darstellung mit dem TÜV-Zertifikat den Eindruck erhalte, es gelte weiterhin. Der bloße Hinweis auf den Ablauf genüge nicht:

"Der angesprochene Verkehr nimmt zuerst das in der Gestaltung hervorgehobene Logo des TÜV-Saarlandes wahr, und danach die Angabe, dass sich das TÜV-Zertifikat auf die „Abrechnungsgenauigkeit“ bei der „Energieabrechnung“ von Strom und Gas bezieht, eine „Geprüfte“ ist. Der angesprochene Verkehr versteht diese Angaben dahin, dass der TÜV-Saarland die „Abrechnungsgenauigkeit“ der Beklagten untersucht hat und in regelmäßigen Abständen weiter prüft und überwacht (…).

Der Zusatz „gültig bis 25.06.2020“ (nachfolgend auch nur: „Gültigkeitszusatz“) ist hiervon abgesetzt, kleiner als das TÜV-Logo, im Gegensatz zu den Worten „Geprüfte Abrechnungsgenauigkeit“ nicht fett gedruckt und nimmt auch im Übrigen nicht am Blickfang teil.

Es ist schon zweifelhaft, ob der Gültigkeitszusatz vom angesprochenen Verkehr überhaupt zur Kenntnis genommen wird, oder ob er, falls er zur Kenntnis genommen wird, angesichts der Entfernung zu der Darstellung des TÜV-Logos und den rechts davon gedruckten Angaben damit in Verbindung gebracht wird."

Und weiter:

"Aber selbst wenn der Gültigkeitszusatz zur Kenntnis genommen wird, ist zweifelhaft, ob angesichts der kleinen Schriftgröße und der schriftbildlichen Ähnlichkeit der Zahlen „6“ und „8“ erkannt wird, dass das TÜV-Zertifikat bereits im Juni 2020 abgelaufen ist und nicht erst im August 2020 abläuft.

Selbst wenn aber der Gültigkeitszusatz vom angesprochenen Verkehr (auch hinsichtlich des dort genannten Datums korrekt) wahrgenommen und auf das TÜV-Zertifikat bezogen werden würde, geht der angesprochene Verkehr davon aus, dass der TÜV-Saarland weiterhin die „Abrechnungsgenauigkeit“ der Beklagten regelmäßig prüft und überwacht.

Niemand wirbt aus Sicht des angesprochenen Verkehrs mit einem Zertifikat, das auf regelmäßigen Prüfungen durch den Aussteller basiert, aber bereits abgelaufen ist."

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