In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 20.02.2013 - Az.: I ZR 172/11) seine bisherige Rechtsprechung zu Keywords bei AdWords verfeinert.
Die Beklagte, die eis.de GmbH, bot u.a. Erotikartikel online zum Verkauf an. Sie schaltete dabei eine AdWords-Anzeige wie folgt:
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Sie verwendete als Keyword hierfür den Begriff "Beate Uhse".
Beate Uhse ging gegen die Verwendung des Keywords vor, da sie hierin eine Verletzung ihrer Rechte aus der eingetragenen Marke sah.
Der BGH gab der Klägerin nur teilweise Recht.
Zunächst bestätigten die Karlsruher Richter ihre bisherige Rechtsprechung, dass eine Markenverletzung grundsätzlich ausscheide, da die Anzeige räumlich in einem abgetrennten Bereich erschienen sei und zudem deutlich mache, dass es sich bei dem Anbieter nicht um Beate Uhse, sondern um die Plattform "eis.de" handle.
Diese Prinzipien hatte der BGH bereits in vorherigen Entscheidungen so aufgestellt.
Neu an der Entscheidung ist, dass die Karlsruher Richter hier gleichwohl doch ausnahmsweise eine Markenverletzung bejahen. Wenn es sich nämlich um eine bekannte Marke iSv. Art. 9 Abs.1 c GMV handle, so liege bereits in der Verwendung des Begriffs als Keyword eine Rechtsverletzung. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass das Wort ausgesprochen hohe Bekanntheitswerte genieße und für den Bereich von Erotikprodukten die in Deutschland bekannteste Marke sei.
Da die Vorinstanzen keine Ausführungen zu dem Umstand gemacht hatten, ob es sich bei "Beate Uhse" tatsächlich um eine bekannte Marke handle, sei das Verfahren neu aufzurollen. Der BGH verwies den Rechtsstreit an das OLG Frankfurt a.M. zur erneuten Entscheidung zurück.