Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG München: "Da legst di nieda"

Die Klägerin, ein namhafter Mobilfunkdienstleister, ist Inhaberin der deutschen Wortmarke"Da legst di nieda", die u.a. für "Telekommunikation" eingetragen ist.

Ab September 2002 betrieb sie zunächst mit Franz Beckenbauer, später mit Anke Engelke eine bundesweite Werbekampagne, in der die Marke verwendet wurde.

Ab Januar 2003 warb die Beklagte für ihre Mobilfunkleistungen mit Rudi Völler in einem TV-Spot, der nach Meinung der Klägerin ihre Marke verletzte. Dabei unterhalten sich zwei Männer über das Angebot der Beklagten, das den einen zu der Feststellung "Da legst du dich was?" und den anderen zu der Antwort "Nieder" veranlasst.

Die für Markenstreitigkeiten zuständige 1. Kammer für Handelssachen (Az.: 1HK O 426/03) untersagte auf Antrag der Klägerin der Beklagten die Werbung mit dem beschriebenen Fernseh-Spot. Dem als Marke geschützten Slogan der Klägerin kam im Januar 2003 aufgrund der massiven Werbekampagne auch aus Sicht des Publikums eine Funktion als Herkunftskennzeichnung für die Dienstleistungen der Klägerin zu. Mit der Frageform habe die Beklagte geradezu an die Zuschauer appelliert, sich an den Slogan der Klägerin zu erinnern. Hinzu

kommt, dass mit einem vergleichbaren Sympathieträger aus dem Bereich Fußball geworben wird, so dass von einer gewollten Ausnutzung der stark beworbenen Marke der Klägerin auszugehen ist. Die angegriffene Werbung ist daher zu untersagen.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 27.08.2003

16. November 2023
Ob eine Domain-Registrierung, die erfolgte, als noch kein kennzeichenrechtlicher Schutz des Dritten bestand, eine unberechtigte Namensanmaßung…
ganzen Text lesen
23. Oktober 2023
Ein Berliner Modelabel stellt unter anderem Kleider, Röcke, Tops und Taschen her, die charakteristische Merkmale der besagten Luxus-Handtasche…
ganzen Text lesen
20. Oktober 2023
Eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren im Falle der Markenfälschung kann sich als unverhältnismäßig herausstellen Ein Strafverfahren wegen…
ganzen Text lesen
13. Oktober 2023
Ein Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten ist als Geruchsmarke für Golfbälle nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 20.09.2023 - Az.: 29…
ganzen Text lesen