Das OLG Celle <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile reichweite-einer-unterlassungserklaerung-im-online-bereich-oberlandesgericht-celle-20170821 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 21.08.2017 - Az.: 13 W 45/17) hat beschlossen, dass einen Schuldner nur eingeschränkte Handlungspflichten bei einem gerichtlichen Unterlassungsverbot im Online-Bereich treffen.
Der Schuldnerin war gerichtlich verboten worden, verschiedene Äußerungen im Zusammenhang mit einer Fernsehsendung zu verbreiten. Nach Zustellung des Verbots entfernte die Schuldnerin den Beitrag aus ihrer Mediathek und beantragte eine Löschung bei den gängigen Suchmaschinen, insbesondere bei Google. Eine weitergehende Internetsuche nach etwaiger Weiterverbreitung des Videobeitrages führte sie nicht nur.
Der Beitrag befand sich jedoch noch auf dem Videoplattform YouTube und war dort von einem Dritten, der nichts mit der Schuldnerin zu tun hatte, hochgeladen worden.
Dem Gericht stellte sich nun die Frage, ob die Schuldnerin gegen das gerichtliche Verbot verstoßen hatte, weil der Beitrag sich noch auf YouTube befand.
Im Ergebnis lehnten die Robenträger eine Verantwortlichkeit ab.
Grundsätzlich träfen einen Schuldner umfangreiche Handlungspflichten. Die Befolgung eines gerichtlichen Verbots erschöpfe sich nicht in bloßem Nichtstun, vielmehr umfasse es auch die Vornahme von bestimmten Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes, wenn dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werde. Ein Schuldner habe deshalb alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar sei, um künftige Verletzungen des Unterlassungsgebotes zu verhindern.
Bezogen auf Verstöße durch Aussagen im Internet bedeute dies, so die Richter, dass der Schuldner durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen habe, dass die durch die Unterlassungsverpflichtung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden könnten, und zwar weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine.
Dieser Verpflichtung sei die Schuldnerin nachgekommen, da sie die Inhalte nicht nur bei sich entfernt habe, sondern auch aus dem Google Cache.
Die Veröffentlichung auf YouTube hingegen sei ihr nicht mehr zurechenbar. Denn es handle sich um keine eigene Publikation der Schuldnerin oder eines Dritten, der eine tatsächliche oder wirtschaftliche Beziehung mit der Schuldnerin habe. Vielmehr habe hier eine vollkommen autonome dritte Person gehandelt. Dieses Fehlverhalten könne der Schuldnerin nicht mehr zugerechnet werden.
Es sei für einen Unterlassungsschuldner nicht zumutbar, anlassunabhängig die gängigsten Videoportale zu kontrollieren und überwache. Denn von einer solchen Kontrolle müsste konsequenterweise neben YouTube auch eine Vielzahl anderer Kanäle und Social Media Plattformen wie Facebook und Instagram erfasst sein, wobei sowohl die Auswahl der zu prüfenden Webseiten als auch die dabei zu verwendenden Suchbegriffe kaum bestimmbar seien.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung ist von außerordentlich hoher Praxisrelevanz. Siehe zur gesamten Problematik den Aufsatz von RA Dr. Bahr <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de aufsaetze der-google-cache-strafbewehrte-unterlassungserklaerungen _blank external-link-new-window>"Der Google Cache & Strafbewehrte Unterlassungserklärungen."