Einen Schuldner, der außergerichtliche eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, treffen hinsichtlich des Online-Bereichts gesteigerte Löschungspflichten <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile schuldner-muss-bei-irrefuehrender-firmierung-von-sich-aus-eintraege-im-internet-durchsuchen-landgericht-kaiserslautern-20140708 _blank external-link-new-window>(LG Kaiserslautern, Urt. v. 08.07.2014 - Az.: HK O 33/13).
Der Beklagte hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, nicht mehr als "zertifizierte und anerkannte hauptberuflicher Kfz-Sachverständiger" aufzutreten und zu werben.
Wenig später stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte unter der Webseite "stadtbranchenbuch.com" weiterhin auf diese Art und Weise auftrat und machte eine Vertragsstrafe von 4.000,- EUR geltend.
Der Beklagte hatte in der Vergangenheit auf "stadtbranchenbuch.com" einen Eintrag vorgenommen, jedoch nur mit Basis-Informationen, in denen die beanstandeten Erklärungen nicht auftauchten. Ohne Wissen und Wollen des Beklagten wurden diese Daten später angereichert und unter anderem mit den hier streitgegenständlichen Informationen erweitert.
Die Richter bejahten trotz fehlender Kenntnis eine Verantwortlichkeit des Beklagten.
Zwar könne der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung nicht dazu verpflichtet werden, unbegrenzt das Internet auf entsprechende Einträge zu durchsuchen. Wegen des durch das Internet erheblich gesteigerten Verbreitungsrisikos sei es dem Schuldner jedoch rechtlich zumutbar und bei Eingehen einer Unterlassungsverpflichtung auch geboten, in zeitnaher Zeit nach Abschluss der Unterlassungsverpflichtung eigene Recherchebemühungen einzuleiten, um auf diese Art und Weise zumindest bei den gängigsten Suchmaschinen eine Löschung der zukünftig zu unterlassenden Bezeichnung zu bewirken, um dadurch der Gefahr einer unbegrenzten Weiterverbreitung im Internet entgegenzuwirken.
Der Beklagte wurde zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.000,- EUR verpflichtet.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung überrascht inhaltlich wenig, da sie der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht.
Der BGH hatte Ende 2013 <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.11.2013 - Az.: I ZR 77/13) einen ähnlichen Fall zu entscheiden: Verletzt die Firmierung eines Unternehmens die Kennzeichenrechte eines Dritten, so muss der Schuldner nach Abgabe einer Unterlassungserklärung aktiv auf Online-Dienste wie gelbeseiten.de, Google Maps und 11880.com zugehen und sich dort um eine entsprechende Änderung bemühen.
Ebenso das OLG Düsseldorf <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.12.2013 - Az.: I-20 U 52/13): Gibt der Schuldner eine Unterlassungserklärung ab, die sich auf von ihm bewirkte Einträge in Online-Verzeichnisse bezieht, muss er diese Portale aktiv anschreiben und zur Löschung auffordern. Er ist verpflichtet nachzuprüfen, ob die Webseiten seiner Aufforderung nachgekommen sind.