Ein Online-Shop muss auch bei verpackten Lebensmitteln umfassend über die darin enthaltenen Zutaten auf der Webseite informieren (LG Hamburg, Urt. v. 19.04.2024 - Az.: 416 HK O 26/23).
Der verklagte Web-Shop bot u.a. abgepackten japanische Reiskuchen zum Kauf an. Eine ausführliche Zutatenliste und auch die Nährwertangaben fehlte auf der Webseite.
Das LG Hamburg sah darin einen Verstoß gegen Art. 9 der europäische Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV). Dieser lautet:
"Art. 9 Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:
a) die Bezeichnung des Lebensmittels;
b) das Verzeichnis der Zutaten;
c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
e) die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
g) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
h) der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
i) das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
j) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
k) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
l) eine Nährwertdeklaration.
Nach Art. 14 LMIV gilt diese Pflichten auch für den Bereich des Fernabsatzes:
"Art. 14 Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1) Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:
a) Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt;
b) alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein."
Da die Beklagte diesen Angaben nicht auf ihrer Webseite den Besuchern mitteilte, nahm das Gericht einen Verstoß gegen die Art. 9, Art. 14 LMIV an und bejahte einen Wettbewerbsverstoß:
"a) Die im Streit stehende Verkaufsanzeige (…) verstößt (…) gegen die Art. 9, Art. 14 LMIV.
Gemäß Art. 14 I a LMIV muss der für vorverpackte Lebensmittel im Internet Werbende die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel gern. Art. 9 LMIV mit Ausnahme der Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums vor dem Abschluss des Kaufvertrages angeben.
Nach diesen Grundsätzen bietet der Beklagte vorverpackte Lebensmittel - nämlich den japanischen Reiskuchen mit der Bezeichnung „Mochi Taro - Mochi vi khoai mon 210g“ i.S.v. Art. 14 I a LMIV im Internet zum Verkauf an.
Verpflichtende Angaben sind gern. Art. 9 I LMIV die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten, Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten, die Nettofüllmenge des Lebensmittels und gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Verwendung, der Name oder die Firma oder die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden und eine Nährwertdeklaration.
Diese verpflichtenden Angaben müssen gern. Art. 9 LMIV vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein.
Diesen Anforderungen genügt das Angebot des Beklagten nur zum Teil. In der Werbeanzeige fehlt eine Zutatenliste und die Nährwertdeklaration. Weiterhin fehlen Angaben des Beklagten zur Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers."