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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Preisanpassungs- und Leistungsänderungsklausel bei Playstation Plus von Sony unwirksam

Sony darf bei Playstation Plus weder Preise noch Leistungen einseitig ändern, da die Klauseln Verbraucher unangemessen benachteiligen.

Die Preisanpassungs- und Leistungsänderungsklausel bei Playstation Plus von Sony ist unwirksam, so das KG Berlin (Urt. v. 30.10.2024 - Az.: 23 MK 1/23).

Es ging um nachfolgende AGB-Regelungen in den Playstation Plus von Sony:

"[4. PREISÄNDERUNGEN]
Wir sind berechtigt, den Preis für das Abonnement zu ändern (d. h. zu erhöhen oder zu senken), um die uns entstehenden Kosten für die Bereitstellung des Abonnements zu decken, um sicherzustellen, dass das Abonnement als Dienstleistung bestandsfähig bleibt, und um auf marktrelevante Änderungen wie Wechselkurse, lokale Steuern oder Inflation zu reagieren. Wir werden dich mindestens 60 Tage vor Inkrafttreten einer Preiserhöhung per E-Mail dar­über informieren. Vor Inkrafttreten der Preisänderung hast du die Möglichkeit zur Kündigung. (…)

[5. PLAYSTATION PLUS-INHALTE UND-FUNKTIONEN]
Die in diesem Abonnement enthaltenen Spiele, die jeweils zugehörigen Online-Funktionen und weitere Funktionen und Vorteile des Playstation Plus-Abonnements können ohne Vorankündigung geändert werden. [...].Die Anzahl und Verfügbarkeit der im Service enthaltenen Spiele können jederzeit geändert werden [...]."

Beides beurteilte das KG Berlin als rechtswidrig, sodass die Bestimmungen unwirksam waren.

1. Preisänderungen:
Die Klausel zu den Preisänderungen räume dem Verbraucher keine ausreichende Kontrolle über Änderungen ein. Zugleich werde es der Beklagten erlaubte, einseitig Preise zu erhöhen, ohne Kostensenkungen zu berücksichtigen. Dies verstoße gegen das Transparenzgebot und die Gebote von Treu und Glauben. 

"Sie benachteiligt den Verbraucher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, weil es nach der Rechtsprechung des Senats an einem berechtigten Interesse für die Klausel mangelt (a), sie keine Verpflichtung der Beklagten als Verwendend vorsieht, gegebenenfalls die Preise zu senken (b) und der Beklagten praktisch unkontrollierbare Preiserhöhungsspielräume eröffnet (c). 

Die 2. Alt. „um sicherzustellen, dass ..." knüpft zudem nicht an eine Kostensteigerung als An­lass für eine Preisänderung an (d). Die 3. Alt. „um auf marktrelevante Änderungen ..."wiederum enthält keine Regelung, wonach kostensenkende Faktoren gegengerechnet werden."

2. Leistungsänderungen:
Die Vorgaben zu den Leistungsänderungen seien unzulässig, da sie grundlos Änderungen an Funktionen und Inhalten erlaube und dem Kunden keine ausreichende Planungssicherheit biete. 

"Die Klausel (…)  über die Änderung des Leistungsinhaltes verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB, da eine Änderung ohne jede Einschränkung und sogar grundlos erfolgen kann. 

Für den Kunden ist nicht ansatzweise absehbar, welche Leistungsänderungen er ohne Zustimmung hinzunehmen hat."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH (Az III ZR 160/24).

 

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