Der Schuldner einer Unterlassungserklärung muss alle gängigen Online-Portale auf fehlerhafte Hotelbewertungen untersuchen (LG Stuttgart, Urt. v. 07.12.2017 - Az.: 11 O 92/17).
Der Beklagte bewarb wettbewerbswidrig sein Hotel mit einer falschen Sterne-Bewertung. Auf die Abmahnung der Klägerin hin gab er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Online fanden sich die falschen Auszeichnungen jedoch weiterhin in Google My Business-Anzeigen. Daraufhin nahm die Klägerin den Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.
Der betroffene Unternehmer wandte ein, dass er die Anzeigen nicht zu verantworten habe. Er habe seinen direkten Vertragspartnern die Änderungen mitgeteilt, für sonstige Dritte sei er nicht verantwortlich.
Das LG Stuttgart folgte dieser Ansicht nicht, sondern bejahte einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung. Die fehlerhaften Google My Business-Anzeigen beruhten ursächlich auf den irreführenden Angaben auf der Homepage des Beklagten.
Es sei die Pflicht eines Unterlassungsschuldners auch Einträge Dritter zu löschen bzw. auf deren Löschung hinzuwirken, die ihm möglich und zumutbar seien.
Dieser Pflicht sei der Beklagte nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, weil er nicht Recherchen in den gängigen Suchmaschinen, insbesondere Google, durchgeführt habe, um derartige Einträge Dritter aufzuspüren und auf deren Beseitigung hinzuwirken. Lediglich die Löschung der 3-Sterne-Werbungen von der eigenen Homepage genüge hierfür nicht.