Der Schuldner einer Unterlassungserklärung muss nicht monatelang im Web recherchieren, damit er seinen Sorgfaltspflichten nachkommt <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Zweibrücken, Urt. v. 19.11.2015 - Az.: 4 U 120/14).
Der Beklagte hatte in der Vergangenheit irreführend für sein Unternehmen, ein Kfz-Sachverständigenbüro, geworben. Auf eine Abmahnung der Klägerin hin unterschrieb er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, im geschäftlichen Verkehr nicht mehr mit einer bestimmten Firmierung aufzutreten.
Einige Zeit später stellte sich heraus, dass der Beklagte auf einer Internetseite "Stadtbranchenbuch K(...)" nach wie vor unter der verbotenen Firmierung auftrat. Daraufhin machte der Kläger einen Unterlassungsanspruch geltend.
Das OLG Zweibrücken stellen zunächst fest, dass den Schuldner einer Unterlassungserklärung grundsätzlich aktive Handlungs- und Löschungspflichten treffen würden. So müsse bei rechtswidriger Firmierung der Schuldner aktiv auf bestimmte Online-Dienste (wie z.B. gelbeseiten.de, Google Maps und 11880.com) zugehen und um Löschung bitten. Geschehe dies nicht, hafte der Schuldner.
Im vorliegenden Fall sei der Beklagte jedoch ausnahmsweise nicht verantwortlich, denn er habe alles Mögliche und Zumutbare getan.
Denn die Internetseite "Stadtbranchenbuch K(...)" habe den Inhalt erst zeitlich später übernommen. Der Beklagte hätte somit diesen Verstoß gar nicht auffinden können, wenn er zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Unterlassungserklärung im World Wide Web recherchiert hätte. Denn die Rechtsverletzung trat erst zeitlich später auf.
Dem Schuldner einer Unterlassungserklärung sei es jedoch nicht zumutbar, das Internet wochen- oder sogar monatelang zu überwachen, ob eine der Bezeichnungen, zu deren Unterlassung er sich verpflichtet hat, im Zusammenhang mit der Nennung seines Sachverständigenbüros verwendet wird.
Insofern liege, so die Richter, kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor.