Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

AG Hamburg: Übernahme urheberrechtlich geschützter Werke als RSS-Feed auf Homepage unzulässig

Das Einbinden eines RSS-Feeds, der urheberrechtlich geschützte Inhalte beinhaltet, ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist urheberrechtswidrig, so das AG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile urheberrechtsverletzung-durch-einbinden-eines-rss-feeds-auf-eigener-webseite-36a-c-375-09-amtsgericht-hamburg-20100927.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 27.09.2010 - Az.: 36A C 375/09).

Der Kläger hatte auf einer Webseite eine vom ihm hergestellte Fotografie sowie einen beschreibenden Text öffentlich zugänglich gemacht. Der Beklagte betrieb eine Online-Seite und band die Fotografie und den Text des Klägers auf seiner Homepage als RSS-Feed ein.

Da der Beklagte sich sowohl weigerte die Abmahnkosten zu übernehmen als auch Schadensersatz zu leisten, machte der Kläger seinen Anspruch vor dem AG Hamburg gelten. Der Kläger wurde außergerichtlich und gerichtlich durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten.

Das Gericht gab der Klage statt. Der Beklagte habe keine Befugnis gehabt, die fremden Werke bei sich als RSS-Feed einzubinden. Der Beklagte habe den Rechtsverstoß auch selbst verwirklicht und sei daher als Täter einzustufen. Die Einbindung sei so erfolgt, dass neue Inhalte auf der ursprünglichen Webseite automatisch auch auf der Internetseite des Beklagten abrufbar gewesen seien.

Für die Fotografie wurden dem Kläger 90,- EUR zugesprochen, für den Text 150,- EUR an Schadensersatz.

Rechts-News durch­suchen

08. September 2026
Zwei Sekunden gesampelte Rhythmussequenz können als künstlerisches Pastiche genutzt werden.
ganzen Text lesen
07. September 2026
Wer Beschäftigte ohne eine ausreichende Rechtsgrundlage per Kamera überwacht, muss damit rechnen, dass die Datenschutzaufsichtsbehörde gleichzeitig…
ganzen Text lesen
01. September 2026
Wer Fotos ohne gesicherte Rechte nutzt, haftet für den entstandenen Schaden, selbst wenn der Lieferant die Nutzung zugesichert hat.
ganzen Text lesen
27. August 2026
Wer eine Gegendarstellung einfordert, muss als Urheber eindeutig erkennbar sein. Andernfalls scheitert der Anspruch aus formalen Gründen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen