Auch das LG Bochum <link http: www.online-und-recht.de urteile noch-einmal-amazon-verkauefer-haftet-fuer-wettbewerbsverletzungen-von-amazon-landgericht-bochum-20141126 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.11.2014 - Az.: I-13 O 129/14) schließt sich der Meinung an, dass ein Amazon-Händler haftet für die Wettbewerbsverletzungen von Amazon (hier: fehlerhafte UVP-Preise) haftet.
Das Gericht bejaht eine Verantwortlichkeit des Marketplace-Verkäufers, auch wenn er gar keinen Einfluss auf den Verkaufstext hat. Denn der Händler müsse, so die Robenträger, sich das Handeln von Amazon als eigene Handlung zurechnen lassen. Denn er habe die Marketingbedingungen von Amazon akzeptiert und bei Einstellen seiner Angebote in Kauf genommen.
Die bislang angerufenen Gerichte sind damit (fast) durchgehend der Ansicht, dass ein Amazon-Händler für die Rechtsverletzungen von Amazon in Anspruch genommen werden kann.
Das OLG Köln hat dies inzwischen mehrfach für unzutreffende UVP-Preise entschieden: <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2014 Az.: 6 U 115/14; <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>OLG Köln, Urt. v. 28.05.2014 - Az.: 6 U 178/13. Die Dom-Richter bejahen auch eine Haftung im Ordnungsmittelverfahren <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2014 - Az.: 6 W 107/14).
In einem von uns betreuten Verfahren hat sich das OLG Hamm <link news amazon-haendler-haftet-fuer-wettbewerbswidrige-weiterempfehlungsfunktion-von-amazon.html _blank external-link-new-window>(Az.: I-4 U 154/14) dieser Meinung angeschlossen und die Verantwortlichkeit des Marketplace-Betreibers für die rechtswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon bejaht. Damit ist ein rechtssicheres Verkaufen auf Amazon derzeit nicht möglich, es sei denn, Amazon ändert nunmehr seine Weiterempfehlungs-Funktion.