Ein Unternehmen haftet für die fehlerhafte Werbung durch das Hotelbuchungsportal HRS (KG Berlin, Urt. v. 19.10.2018 – 5 U 175/17).
Die Beklagte hatte in der Vergangenheit für ihre Einrichtung irreführend mit einer Sterne-Bewertung geworben, obwohl sie über offizielle Sterne-Klassifizierung durch den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) verfügte. Auf die Abmahnung der Klägerin hin, gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Einige Zeit später musste die Klägerin feststellen, dass bei den Google-Suchtreffern Anzeigen des Hotelbuchungsportal HRS erschienen:
"Hotel Villa (...) - 4 Sterne Hotel – hrs.de".
Das KG bejahte einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe.
Denn die Schuldnerin sei verpflichtet gewesen, im Rahmen ihrer abgegebenen Unterlassungserklärung nicht nur ihre Texte zu überarbeiten, sondern sie sei auch verpflichtet gewesen, insofern auf Dritte einzuwirken:
"Demzufolge ist die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten (...) dahin auszulegen, dass sie zugleich die Verpflichtung der Beklagten enthält, den durch die ursprüngliche Eingabe der abgemahnten, irreführenden 4-Sterne-Werbung in das Internet geschaffenen Störungszustand zu beseitigen, soweit es ihr möglich und zumutbar ist. "
Relativ klar und eindeutig bejaht die Schuldnerin die aktive Einwirkungspflicht auf Dritte:
"Vergeblich stellt die Berufung einen zu beseitigenden Störungszustand in Abrede.
Eine irreführende Werbung auf dem eigenen Internetauftritt wie demjenigen der Beklagten (Diktion der Berufung: „missverständliche Sterneangabe“) verursacht stets – wegen der nahe liegenden, erfolgten, aufrecht erhaltenen und weiter verbreiteten Übernahme solcher Angaben durch Dritte wie beispielsweise durch Betreiber von Suchmaschinen, Vermittlungs-, Bewertungs-, Vergleichsportalen oder Reiseportalen oder von Branchenverzeichnissen u. v. a. m. – und so auch hier einen dauerhaften, in die Zukunft gerichteten weitreichenden Internet-Störungszustand, dem allein durch die Beseitigung der betreffenden Angabe auf dem eigenen Internetauftritt nicht ansatzweise entgegen gewirkt wird. Wer hier einen durch die eigenen Angaben hervorgerufenen und ohne Gegenmaßnahmen fortwirkenden Störungszustand leugnet, verschließt die Augen vor den real existierenden, faktischen Gegebenheiten im kommerziellen Internet der Gegenwart."
Relativ plastisch fasst das Gericht seine Wertungen noch einmal zusammen, wenn es ausführt:
"Mit anderen Worten: Im Ausgangspunkt hat sich die beklagte Unterlassungsschuldnerin eines Mediums bedient, das ihr die grenzenlose Verbreitung ihrer Werbebotschaften erlaubt. Damit geht auch die grenzenlose Verbreitung rechtswidriger Inhalte einher. Indem die Beklagte die Vorteile dieser Verbreitungsform nutzt, hat sie auch die damit einhergehenden Nachteile zu tragen und die daraus resultierenden Gefahren zu beherrschen.
Die in ihrer Sphäre entstandenen Gefahren für die Beeinträchtigung der Belange von Verbrauchern und Mitbewerbern hat sie zu beseitigen. Sie kann sich demgegenüber grundsätzlich nicht darauf berufen, dies sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, und sie genügt ihrer Pflicht nur, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Stelle des Unterlassungsschuldners damit zu rechnen ist, dass die ergriffenen Maßnahmen sicher dazu führen, dass sich die in der Vergangenheit von ihr gesetzte Gefahr einer erneuten oder fortbestehenden Verbreitung der unlauteren Aussage im Internet nicht verwirklichen wird (...)."
Wer sich also des Internets als Werbemediums bedient, muss im Falle einer Rechtsverletzung auch dafür Sorge tragen, dass dort dann auch die beanstandeten Inhalte entfernt werden.