Verstöße gegen die Tierärztegebührenordnung neue (GOT 2022) sind Wettbewerbsverletzungen, die abmahnbar und gerichtlich verfolgt werden können (LG Berlin, Urt. v. 14.05.2024 - Az.: 103 O 51/23).
Die verklagte Firma bot mobile tierärztliche Dienstleistungen an, d.h. ein Tierarzt machte Hausbesuche.
Die Beklagte stellte zwar die medizinischen Leistungen den Kunden in Rechnung, nahm jedoch kein Entgelt für die Anfahrt. Nach der neuen, im Jahr 2022 in Kraft getretenen Tierärztegebührenordnung (GOT 2022) müssen aber die Kosten grundsätzlich in Rechnung gestellt werden.
Das LG Berlin bewertete die Verletzung der GOT 2022 als Wettbewerbsverstoß, denn die Beklagte erlange so einen Vorteil gegenüber anderen Marktteilnehmern:
"Die hier in Rede stehenden Verstöße gegen die Vorgaben der GOT 22 begründen insofern auch eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs.
Denn die unlauteren geschäftlichen Handlungen wirken sich tatsächlich auf die anderen Marktteilnehmer und auch die Marktsituation insgesamt aus.
Soweit die Beklagte eine Spürbarkeit der Beeinträchtigung mit der Begründung in Abrede stellt, dass sich zwischen mobil tätigen Tierärzten und stationär tätigen Tierärzten in Bezug auf die Erhebung oder Nichterhebung von Anfahrtskosten gar kein wirtschaftlicher Vor- bzw. Nachteil ergebe, weshalb zwischen ihnen auch kein Preiswettbewerb in Bezug auf eine mögliche An- und Abfahrt zu bzw. von einem Tierhalter stattfinde, so gibt diese Darstellung die hier relevante Wettbewerbssituation schon im Ansatz unzutreffend wieder.
Zutreffenderweise konkurriert die Beklagte mit stationären Tierärzten nämlich grundsätzlich um die Erbringung tierärztlicher Leistungen gegenüber Tierhaltern. Dabei stellt das Angebot der Beklagten, diese Leistungen ambulant zu erbringen, jedenfalls dann einen Wettbewerbsvorteil dar, wenn dem Tierhalter dafür keine weiteren Kosten entstehen.
Der Tierhalter bekommt dann nämlich dieselbe tierärztliche Leistung zum gleichen Preis wie bei stationären Tierärzten mit dem Vorteil, dass er mit seinem Tier nicht erst eine Tierarztpraxis aufsuchen muss, sondern der Tierarzt zu ihm nach Hause kommt.
Es kann nach Auffassung des Gerichts nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der Verstoß gegen die Regelungen der GOT 22, die eine solche Kostenneutralität von ambulanten Tierarztleistungen grundsätzlich ausschließen, im Wettbewerb spürbar ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht das maßgebliche Wettbewerbsverhältnis auch nicht beschränkt auf ambulante tierärztliche Leistungen, sondern in Bezug auf tierärztliche Leistungen schlechthin, weil die ambulante Erbringung lediglich eine mögliche Ausführungsform darstellt und keinen besonderen Markt ambulanter Tierarztleistungen begründet."