Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Bamberg: Werbung mit "Fatburner" für Nahrungsergänzungsmittel wettbewerbswidrig

Die Bezeichnung "Fatburner" für ein Nahrungsergänzungsmittel ist wettbewerbswidrig, da sie eine nicht belegte gesundheitsbezogene Aussage darstellt.

Die Verwendung des Begriffs “Fatburner” für ein Nahrungsergänzungsmittel verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, da es sich um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe handelt (OLG Bamberg, Urt. v. 04.12.2024 - Az.: 3 UKl 3/24e).

Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen die Herstellerin eines Nahrungsergänzungsmittels mit dem Namen 

“Figura Fatburner”. 

Die Verpackung des Produkts enthielt die Bezeichnung “Fatburner” sowie Hinweise auf Inhaltsstoffe wie Cholin und Chrom:

"Figura Fatburner
Mit Cholin und Chrom 
für den Festtstoffwechsel"

Außerdem war die schlanke Taille eines Menschen abgebildet.

Die Beklagte bestritt die Vorwürfe des Klägers und machte geltend, dass der Begriff “Fatburner” im Kontext der gesamten Produktaufmachung zu sehen sei. Sie verwies auf wissenschaftliche Erkenntnisse zur Rolle von Cholin und Chrom im Fettstoffwechsel.

Das OLG Koblenz sah darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe nach der Health-Claims-Verordnung (HCVO) und verbot die Aussage.

Die Bezeichnung “Fatburner” suggeriere, dass das Produkt die Fettverbrennung fördere und zur Gewichtsreduktion beitrage. Dies stelle eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO dar, die nur zulässig sei, wenn sie wissenschaftlich belegt und in der EU-Liste der zugelassenen Angaben enthalten sei.

Dies sei jedoch nicht der Fall.

Die zugelassenen Claims für Cholin und Chrom ("trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei") rechtfertigten die Bezeichnung “Fatburner” nicht, da sie keine außergewöhnliche Fettverbrennung versprächen.

Die Gesamtaufmachung des Produkts, insbesondere der Name "Figura Fatburner“ und die Abbildung einer schlanken Taille, verstärkten den irreführenden Eindruck.

"Nach diesen Maßstäben ist die Bezeichnung „Fatburner“ gesundheitsbezogen. Sie suggeriert, das gegenständliche Produkt erhöhe die Fettverbrennung und trage so unmittelbar zur Gewichtsreduktion bei. Dass Übergewicht gesundheitsschädlich, seine Reduktion mithin gesundheitsförderlich, ist, ist allgemein bekannt. (…)

Die Angabe ist unzulässig, weil sie weder in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO i. V. m. Verordnung (EU) 432/2012 aufgenommen worden noch nach anderen Regelungen erlaubt ist.

Es reicht nicht aus, dass auf der Verpackungsrückseite die unstreitig zugelassenen Claims für Cholin und Chrom „Cholin trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei“ bzw. „Chrom trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei“ abgedruckt sind, da – wie oben aufgezeigt – die der Bezeichnung Figura Fatburner zugeschriebene Bedeutung über diejenige der einzelnen Stoffe Cholin und Chrom hinausgeht."

Rechts-News durch­suchen

21. Januar 2026
Unternehmen (hier: Fitness First) dürfen befristete Rabattaktionen nicht ohne sachliche Begründung verlängern, sonst täuschen sie Verbraucher.
ganzen Text lesen
13. Januar 2026
Ein Tofu-Produkt mit nur 36 % Füllmenge täuscht über den Inhalt und ist deshalb wettbewerbswidrig (Mogelpackung)
ganzen Text lesen
13. Januar 2026
Autohäuser müssen bei Online-Werbung für Neuwagen stets CO₂- und Verbrauchswerte sofort sichtbar angeben. Ein Neuwagen liegt dann vor, wenn die…
ganzen Text lesen
30. Dezember 2025
Die Werbung mit dem Begriff "Immunkraft" für Fruchtsaft ist unzulässig, da sie eine nicht belegte Gesundheitswirkung suggeriert.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen