Ein Marketplace-Händler haftet für die von Amazon begangenen Markenrechtsverletzungen <link http: www.online-und-recht.de urteile haendler-haftet-fuer-markenverletzungen-von-amazon-als-stoerer-landgericht-berlin-20150210 _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 10.02.2015 - Az.: 15 O 22/14).
Der Beklagte, ein Amazon-Händler, hatte sich an ein von Amazon vorformuliertes Verkaufsangebot angehängt. Die Beschreibung verletzte jedoch die Markenrechte der Klägerin. Nun stellte sich die Frage, ob der Händler auch für die von Amazon begangenen Rechtsverstöße haftet.
Dies hat das Berliner Gericht bejaht. Es liege zumindestens eine Störerhaftung vor, weil der Beklagte sich an das Amazon-Angebot angehängt habe.
Die von dem Beklagten zitierte abweichende Entscheidung des OLG München (Urt. v. 27.03.2014 - Az.: 6 U 1859/13) sei auf den vorliegenden Fall bereits deswegen nicht übertragbar, weil es bei dem dortigen Urteil um eine Urheberrechtsverletzung ging, so die Robenträger. Die hiesige Konstellation betreffe hingegen einen Markenverstoß. Anders als bei Urheberrechtsverletzungen, bei denen die Rechtslage häufig nur durch umfangreiche Recherchen feststellbar sei, könnten Marken hingegen relativ problemlos überprüft werden.