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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Marketplace-Verkäufer haftet für Urheberrechtsverletzungen von Amazon

Ein Marketplace-Verkäufer haftet für die von Amazon begangenen Urheberrechtsverletzungen bei der Einblendung von Produktbildern <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 16.06.2016 - Az.: 14 O 355/14).

Ohne dass der Verkäufer dies wusste, hatte Amazon entsprechende Produktfotos eingeblendet, die unerlaubt benutzt wurden. Der Rechteinhaber ging daraufhin gegen den Verkäufer vor. Dieser verteidigte sich damit, dass er von den Handlungen von Amazon gar keine Kenntnis gehabt habe und diese ihm auch nicht zuzurechnen seien.

Das LG Köln hat die Haftung des Marketplace-Veräußerer klar und deutlich bejaht.

Es sei inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass ein Unternehmen, das auf einer Plattform wie Amazon Waren anbiete, sich die Aktivitäten von Amazon als eigene Handlungen zurechnen lasse müsse. Es hafte daher als Täter für die von Amazon begangenen Rechtsverletzungen.

Auf die Einräumung von Nutzungsrechten durch die Amazon-AGB konnte sich die Beklagte nicht berufen. Zwar vertrieb die Klägerin ihre Produkte auch über die Online-Plattform. Das Gericht ging jedoch davon aus, dass die Klägerin eine abweichende Regelung mit Amazon hinsichtlich der Rechteeinräumung getroffen hatte, so dass Amazon der Beklagte keinerlei Rechte an den Bildern einräumen konnte.

Das Gericht leitete dies aus dem Umstand ab, dass die streitgegenständichen Bilder im sichtbaren Bereich den Hinweis “© L MÖBELHANDEL GMBH“ enthielten. Aufgrund dieser Tatsache sei davon auszugehen, so das Gericht, dass die Klägerin eine individuelle Vereinbarung mit Amazon getroffen habe und eben gerade keine Nutzungsrechte - entgegen den AGB - eingeräumt habe.

Die Zulässigkeit einer solchen Einzelabrede finde sich auch ausdrücklich in den AGB des Handelsriesen wieder, 

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