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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Marketplace-Verkäufer haftet nicht für urheberrechtswidrige Amazon-Bilder

Ein Marketplace-Verkäufer, der sich an bestehende Amazon-Angebote anhängt, haftet nicht für etwaige urheberrechtswidrige Amazon-Bilder <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 10.03.2016 - Az.: 29 U 4077/15).

Bei dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Frage, inwieweit einen Marketplace-Verkäufer eine Verantwortlichkeit für etwaige Urheberrechtsverletzungen bei den Produktfotos trifft, wenn er sich an bereits bestehende Angebote anhängt.

Das OLG München hat - wie bereits in der Vergangenheit (OLG München MMR 2014, 694, 695) - eine Haftung abgelehnt.

Dabei sei nicht entscheidend, ob ein Händler sich die urheberrechtswidrigen Lichtbilder zu eigen gemacht hat, denn der Tatbestand einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung werde allein durch die Vornahme der Nutzungshandlung erfüllt. Dies sei der entscheidende Unterschied zu den Sachverhalten, bei denen es um die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit gegangen sei.

Wörtlich erklärt das Gericht:

"Das OLG Köln hatte nicht darüber zu entscheiden, ob der dortige Beklagte eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vorgenommen hat, sondern hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch angenommen, wenn ein Verkäufer sich an ein bereits bestehendes Angebot anhängt und sich die bereits eingepflegten - wettbewerbswidrigen - Angaben zu eigen macht. Dies ist für die urheberrechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ohne Belang."

Amazon selbst hingegen soll nach Meinung des LG Berlin <link http: www.dr-bahr.com news amazon-haftet-fuer-urheberrechtswidrige-bilder-seiner-marketplace-verkaeufer.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.01.2016 - Az.: 16 O 103/14) für die urheberrechtswidrigen Bilder seiner Marketplace-Verkäuferin Anspruch genommen werden können.

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