Ein Marketplace-Verkäufer muss die Warenangebote, die er auf der Online-Plattform Amazon zur Verfügung stellt, in regelmäßigen Abständen auf Rechtsverletzungen hin überprüfen (LG Arnsberg, Beschl. v. 14.02.2017 - Az.: I-8 O 10/15).
Die Händlerin war rechtskräftig zur Unterlassung irreführender Werbung verurteilt worden (OLG Hamm, Urt. v. 04.08.2015 - Az.: I-4 U 66/15). Es ging dabei um ein mittels Bildern umworbenes Produkt, das nicht sämtliche abgebildeten Teile beinhaltete.
Nun kam es erneut zu einer Verletzung. Die Händlerin verteidigte sich damit, dass Amazon eigenständig und ungefragt die Abbildungen geändert habe. Sie habe regelmälmäßig ihre Angebote kontrolliert. Sie müsse dies ohnehin nur alle 14 Tage tun, da der BGH im Urteil "Angebotsmanipulation bei Amazon" (BGH, Urt. v. 03.03.2016 - Az.: I ZR 140/14) dies so entschieden habe.
Einer solchen Interpretation erteilte das LG Arnsberg eine klare Absage.
Die Interpretation der BGH-Rechtsprechung durch die Beklagte sei falsch. Vielmehr habe der BGH das genau Gegenteil entschieden: Nämlich, dass Prüfpflichten verletzt werden, wenn über nahezu zwei Wochen keine entsprechende Überprüfung vorgenommen werde.
Im vorliegenden Fall sei diese Frist sogar noch erheblicher überschritten, denn aus dem unbestrittenen Vortrag der Gläubigerin ergebe sich, dass im Abstand von sogar sechs Wochen keine Kontrolle erfolgt sei.
Die Händlerin hafte für diesen Rechtsverstoß, da sie schuldhaft gehandelt habe.
Das Gericht verhängte ein Ordnungsgeld iHv. 2.500,- EUR.