In dem Strafverfahren wegen des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges mittels „mTAN-Phishing" und weiterer Delikte hat die 15. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück, die in der Sache seit September 2014 verhandelt hatte, am 15.07.2016 das Urteil verkündet (15 KLs 12/14).
Der 25-jährige Haupttäter wurde wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges in 6 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrug in 2 Fällen sowie wegen Verabredung zur Begehung eines banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges in 3 Fällen, wobei die Delikte teilweise tateinheitlich mit anderen Delikten begangen wurden, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Ferner wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ein weiterer Haupttäter wurde wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges in 5 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gegen die fünf weiteren Angeklagten, die in der Zeit vom 03.07.2013 bis zum 19.12.2013 in unterschiedlicher Form an den Taten der Haupttäter beteiligt gewesen sind, wurden Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und 6 Monaten und 2 Jahren und 6 Monaten verhängt, deren Vollstreckung teilweise zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme sah es die Kammer als erwiesen an, dass sich die Täter (in wechselnder Beteiligung) seit Juli 2013 zusammengeschlossen hatten, um Konten von Kunden der Postbank abzuräumen. Zuvor hätten bisher nicht bekannt gewordene Hintermänner über eine Schadsoftware („Trojaner") die Kontodaten solcher Postbankkunden ausgespäht, die für das Online-Banking das sog. mTAN-Verfahren nutzten. Bei diesem Verfahren werden die für Überweisungen erforderlichen Transaktionsnummern (TAN) per SMS an die Mobilfunknummern der Kunden geschickt. Um die für Überweisungen erforderlichen TAN zu erhalten, haben sich die Angeklagten zur Überzeugung der Kammer sog. Multi-Sim-Karten oder Ersatz-Sim-Karten zu den Mobilfunkanschlüssen der jeweiligen Bankkunden besorgt und den SMS-Verkehr auf diese Karten umgeleitet.
Die so erhaltenen TAN hätten die Angeklagten genutzt, um etwa Guthaben der Bankkunden von deren Tagesgeld- oder Sparkonten auf die jeweiligen Girokonten und von dort auf Konten der von ihnen angeheuerten „Geldwäscher" zu überweisen. In den insgesamt 9 vollendeten Fällen, die die Kammer als erwiesen ansah, ist es zu einem Schaden von ca. 790.000,00 € gekommen.
Das am 15.07.2016 verkündete Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück v. 18.07.2016