Die Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketng (MFM) sind nicht mehr maßgeblich für die Bestimmung des Schadensersatz bei unerlaubter Fotonutzung, so das LG Kassel <link http: www.online-und-recht.de urteile schadensersatz-bei-urheberrechtsverletzungen-nicht-immer-nach-mfm-tabelle-zu-berechnen-1-o-772-10-landgericht-kassel-20101104.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.11.2010 - Az.: 1 O 772/10).
Der Kläger war Fotograf. Der Beklagte hatte klägerische Bilder auf seiner Homepage unerlaubt genutzt. Nun ging es um die Frage, wie die Höhe des Schadensersatzes zu bestimmen sei.
Der Kläger berechnete seinen Anspruch nach den Bildhonoraren der MFM und machte insgesamt einen Anspruch iHv. 5.500,- EUR geltend.
Die Richter sprachen dem Kläger jedoch lediglich 450,- EUR zu.
Die MFM-Tabelle sei im vorliegenden Fall nicht heranzuziehen. Vielmehr könne auf die Vergütung zurückgegriffen werden, die der Kläger mit einem Dritten vereinbart hätte. Sie habe damals nur 150,- EUR pro Bild gezahlt, bei 3 Bildern also 450,- EUR.
Der Rest des Anspruchs sei daher unbegründet.