Die nationalen, deutschen BDSG-Regelungen zum Datenschutzbeauftragten sind DSGVO-konform (LAG Nürnberg, Urt. v. 19.02.2020 - Az.: 2 Sa 274/19).
Im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung hatte das Gericht die Frage zu beantworten, ob die deutschen BDSG-Vorschriften mit den Vorgaben der DSGVO vereinbar sind.
Nach den BDSG-Vorschriften kann ein Datenschutzbeauftragter nur dann gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 38 Abs.2 iVm. § 6 Abs.4 S.2 BDSG). Es handelt sich dabei um ein Sonderkündigungsschutzrecht zugunsten des Datenschutzbeauftragten.
Die betroffene Firma wendete nun ein, dass die nationale BDSG-Vorschrift unwirksam sei, weil sie nicht den Vorgaben der DSGVO entspreche.
Das LAG Nürnberg folgte dieser Argumentation nicht, sondern stufte die Bestimmung als zulässig ein.
Zwar existiere keine ausdrückliche Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber in der DSGVO, einen besonderen Kündigungsschutz für Bedarfsbetrag einzuführen. Allerdings ergebe die Auslegung, dass die DSGVO spezifische arbeitsrechtliche Regelung für den Datenschutzbeauftragten zulasse, soweit der Schutz nicht hinter der DSGVO zurückbleibe.
Hierfür verspreche auch der Wortlaut der DSGVO, so das Gericht weiter. Denn nach Art. 38 DSGVO dürfe der Datenschutzbeauftragte nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden. Er dürfe also nicht gekündigt werden. Art. 38 DSGVO enthalte keine spezifischen Regelungen des Kündigungsschutzes für Datenschutzbeauftragte und sperre daher nicht nationale Vorschriften.