Neben dem Kündigungsbutton ist auch weitere Beendigungsmöglichkeit auf der Webseite durch Einloggen in das Kundenkonto erlaubt. Es ging im vorliegenden Fall um den Anbieter 1&1 ("1und1.de") (LG Koblenz, Urt. v. 07.03.2023 - Az.: 11 O 21/22).
Die Beklagte betrieb die Webseite "1und1.de" und bot unterschiedliche Möglichkeiten an, einen bestehenden Vertrag zu beenden. Neben einem Online-Formular mit Kündigungsmöglichkeit, das mit "Jetzt kündigen" bezeichnet war, konnte der User auch einen Button mit dem Titel "Kündigungs-Assistent" anklicken.
Dies stufte die Klägerin als Verstoß gegen den neuen § 312k BGB ein und klagte.
Ab dem 01.07.2022 besteht für Unternehmen im Online-Bereich die gesetzliche Pflicht, Dauerschuldverhältnisse, die online abgeschlossen werden können, auch wieder online zu kündigen (sog. Kündigungsbutton)
Das LG Koblenz bewertete die Ausgestaltung jedoch für rechtskonform:
"Trotz der weiteren Schaltfläche „Kündigungs-Assistent“ sind die Bestätigungsseite und die Schaltfläche „Jetzt kündigen“ unmittelbar und leicht zugänglich.
Das Erfordernis der leichte Zugänglichkeit setzt voraus, dass der Verbraucher mit den ihm zur Verfügung stehenden (technischen) Mitteln die Information erreichen kann, diese also ohne Schwierigkeiten auffindbar und wahrnehmbar sind (...).
Es lässt sich für den Verbraucher, der über die Schaltfläche „Jetzt kündigen“ auf die Bestätigungsseite gelangt ist, trotz der Schaltfläche „Kündigungs-Assistent“ unmittelbar erkennen, wie nach Angabe der erforderlichen Daten mit einem Klick gekündigt werden kann.
Direkt bei Aufruf der Seite ist jedenfalls die Überschrift „Kündigungsformular“ – und je nach Bildschirmauflösung auch die ersten Zeilen des Formulars – erkennbar. Auch wenn der Verbraucher eine Internetseite gewöhnlich von oben nach unten liest, ist vor dem Hintergrund, dass beim ersten Blick die Überschrift „Kündigungsformular“ zu sehen ist, davon auszugehen, dass derjenige, der direkt ohne weitere Umwege kündigen will, bis zum Ende des Formulars scrollt, wo direkt unter dem For-CR 2023, 338mular die eindeutige Schaltfläche „Jetzt kündigen“ zu sehen ist. Durch die Schaltfläche „Kündigungs-Assistent“ wird die Kündigung nicht unzulässig erschwert."
Und weiter:
"Auch wenn der Verbraucher diese Schaltfläche zuerst wahrnimmt, ist zu erwarten, dass er den Unterschied zwischen einer sofortigen Kündigung und einem Kündigungsassistenten erkennt. Das Wort „Assistent“ sagt gerade aus, dass eine Hilfestellung bei der Abgabe der Kündigung erfolgt, nicht dass dies die schnellste und direkteste Möglichkeit der Kündigung ist. Auch wenn die Schaltfläche „Kündigungs-Assistent“ aufgrund der Stellung oben auf der Seite zuerst wahrgenommen wird, ist dem Verbraucher dadurch nicht jegliche Wahrnehmung der restlichen Seite genommen. Das Kündigungsformular mit der Schaltfläche „Jetzt kündigen“ schließt unmittelbar an und ist nicht etwa auf der Seite versteckt.
Auch die optische Gestaltung lenkt nicht von der Schaltfläche „Jetzt kündigen“ ab. Die Schaltfläche „Kündigungs-Assistent“ ist nicht attraktiver gestaltet, um mehr Aufmerksamkeit als die andere Schaltfläche zu erregen. Beide Schaltflächen haben die gleiche Größe. Zwar ist der Hintergrund der Schaltfläche „Kündigungs-Assistent“ gelb gestaltet, auch die Schaltfläche „Jetzt kündigen“ ist aber durch blaue Schrift auf weißen Hintergrund gut erkenn- und nicht übersehbar. Selbst wenn ein Verbraucher auf die Fläche „Kündigungs-Assistent“ drückt und sich anschließend nicht einloggen möchte, kann er zudem unproblematisch das nur einen Teil der Seite einnehmende Fenster durch Klicken auf das „x“ am rechten oberen Rand schließen und gelangt wieder auf die Bestätigungsseite mit dem Kündigungsformular."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das LG Köln hat Ende letzten Jahres entschieden, dass die Abfrage eines Passwortes beim Kündigungsbutton nicht erlaubt ist, vgl. die Kanzlei-News v. 02.11.2022.
Ob sich die Meinung des LG Koblenz in der Rechtsprechung durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Bislang gibt es nur sehr wenige Entscheidungen zum neuen Kündigungsbutton. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten.