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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Netzwerkdurchsetzungsgesetz bei Tathandlungen über Facebook-Messenger doch anwendbar

Rechtsverletzungen, die über den Facebook-Messenger begangen werden, fallen möglicherweise doch in den Anwendungsbereich des Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), sodass ein Auskunftsanspruch nach § 14 Abs.3 TMG auf die Daten der Tatbeteiligten besteht (BGH, Beschl. v. 24.09.2019 - Az.: VI ZB 39/18).

Über den Facebook-Messenger wurden mehrere rechtswidrige Äußerungen über die Person der Klägerin verbreitet. Sie wurde u.a. als "größte Schlampe" und "Schandfleck für die Familie"  bezeichnet. Die Erklärungen erfolgten über unterschiedliche Facebook-Accounts.

Die Klägerin verlangte nun Auskunft über die Daten der Tatbeteiligten und berief sich dabei auf § 14 Abs.3 TMG iVm. NetzDG. Dieser lautet:

"Der Diensteanbieter darf (...) Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist."

Sowohl das LG Frankfurt (Beschl. v. 30.04.2018 - Az.: 2-03 O 430/17) als auch das OLG Frankfurt (Beschl. v. 06.09.2018 - Az.: 16 W 27/18) lehnten den Anspruch ab, da der Facebook-Messenger  nicht in den Anwendungsbereich des NetzDG falle. Das NetzDG erfasse nur solche Dienste, die ein soziales Netzwerk im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG betreiben würden.

Dieser Ansicht hat der BGH nun eine klare Absage erteilt:

"Zu Unrecht meint aber das Beschwerdegericht, dass § 14 Abs. 3 TMG nur solche Diensteanbieter erfasst, die soziale Netzwerke im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG betreiben. Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich nicht auf soziale Netzwerke im Sinne des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, sondern gilt für alle Diensteanbieter im Sinne von § 2 Nr. 1 TMG. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann der Antrag der Antragstellerin daher nicht zurückgewiesen werden.

(...)

Dies vorausgeschickt, stellt sich die Frage, ob von § 14 Abs. 3 TMG (alle) Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG erfasst werden und die Verweisung auf § 1 Abs. 3 NetzDG lediglich die Strafvorschriften konkretisiert, bei deren Verletzung eine datenschutzrechtliche Ermächtigung für die Erfüllung eines etwaigen Auskunftsanspruchs geschaffen wird (...) oder ob - so hat das Beschwerdegericht es gesehen - die Vorschrift deutlich enger dahin auszulegen ist, dass sie sich wegen der in § 1 Abs. 3 NetzDG enthaltenen weiteren Verweisung auf "Inhalte im Sinne des Absatzes 1" nur auf Telemediendiensteanbieter bezieht, die soziale Netzwerke im Sinne des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes betreiben.

Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass § 14 Abs. 3 TMG sich auf alle Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG bezieht. Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht eindeutig, weil die in ihr enthaltene Verweisung sowohl in dem einen als auch in dem anderen Sinne verstanden werden kann. Sinn und Zweck der Vorschrift, die Entstehungsgeschichte und ihre systematische Stel-lung sprechen indes für eine Auslegung dahin, dass von der Vorschrift alle Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG erfasst werden."

Die Frage, ob auch auf den Facebook-Messenger das NetzDG hat der BGH nicht abschließend beantwortet, sondern das Verfahren vielmehr an die untere Instanz zurückverwiesen mit der Aufgabe, diesen Sachverhalt nunmehr zu klären:

"Wenn das Beschwerdegericht sich davon überzeugen kann, dass es sich bei dem Messenger der Beteiligten um ein Telemedium handelt, wird es ggf. von Amts wegen zu ermitteln (...) und sich davon zu überzeugen haben (...) ob, wann und an wen von den streitgegenständlichen Nutzerkonten rechtswidrige Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG versandt worden sind. Bisher belegen die von der Antragstellerin eingereichten Ausdrucke bezüglich der Nutzerkonten "Z. K." und "S. J." nicht einmal, dass von diesen überhaupt Nachrichten verschickt worden sind."

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