Neues vom EuGH-Verfahren der Internet-Apotheke DocMorris:
Am 11. März 2003 hat Frau Generalanwalt Christine Stix-Hackl die Schlussanträge in der Rechtssache C-322/01 (Deutscher Apothekerverband gegen Doc Morris pp.) gestellt. Die Dokumente sind unter untenstehendem Link abrufbar.
Die Generalanwältin kommt zu dem Ergebnis, dass nach den Art. 28 und 30 EG eine nationale Regelung, nach der die gewerbsmäßige grenzüberschreitende Einfuhr von apothekenpflichtigen Humanarzneimitteln im Wege des Versandhandels durch zugelassene Apotheken aus anderen Mitgliedstaaten aufgrund individueller Bestellungen von Endverbrauchern per Internet untersagt ist, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt ist, wenn es sich um Arzneimittel handelt, die in dem Staat, in den sie verbracht werden, zulassungspflichtig sind, für die aber weder eine nationale Zulassung oder Anerkennung besteht, noch eine zentrale gemeinschaftsrechtliche Genehmigung erteilt wurde. Konsequenz dieser Rechtsansicht wäre, dass klar zwischen dem E-Commerce-Handel mit zwischen im Einfuhrstaat zugelassenen und nicht zugelassenen Arzneimitteln unterschieden werden müsste. Dies würde bedeuten, dass DocMorris in erster Linie nur noch Reimporte einführen dürfte, nicht aber nicht im Einfuhrstaat zugelassene oder sonst anerkannte Arzneimittel.
Ob der EuGH der Ansicht der Generalanwältin folgen wird, ist momentan nicht vorhersagbar. Es bleibt somit weiterhin spannend.