Das LG Düsseldorf (Urt. v. 31.01.03 - XXXI 34/02) hatte in der Berufungsverhandlung über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Angeklagte in der ersten Instanz wegen Verbreitung pornographischer Schriften zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Angeklagte war Geschäftsführer einer Firma, die u.a. Sex-Bilder gegen Geld im Internet anbot.
Der Zugang geschah durch den Download eines Web-Dialers. Herunterladen konnten sich den Dialer nur Personen, die vorher eine stimmige Personalausweisnummer oder Kreditkartennummer eingegeben hatten. Das AG Neuss hatte den Angeklagte in der ersten Instanz verurteilt, weil er nicht die ausreichenden und erforderlichen Schutzmechanismen bereithalte, mit denen gesichert sei, dass nur Erwachsene Zugang den Angeboten erhielten. Denn es sei ein leichtes, entsprechende stimmige Personalausweis- oder Kreditkartennummer im Internet innerhalb von wenigen aufzufinden. Entsprechend unsicher sei daher diese Variante.
Die Düsseldorfer Richter nun schlossen sich dieser Meinung nicht an, hoben die Verurteilung auf und sprachen den Angeklagten frei. Die Richter sehen die Überprüfung durch die Personalausweis- oder Kreditkartennummer vielmehr als ausreichen an. Zwar gestehen sie zu, dass es ein leichtes sei, sich die entsprechenden Informationen im Internet zu besorgen, dieser Umstand dürfe jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten auslegt werden.