Das Bundearbeitsgericht (Urt. v. 27.032003 - Az: 2 AZR 51/02) hat entschieden, dass die heimliche Überwachung seiner Arbeitnehmer mit einer Videokamera durch den Arbeitgeber unter bestimmten Umständen rechtlich zulässig ist.
Das heimliche Aufnehmen greife grundsätzlich in das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen ein, so dass in jedem Einzelfall die betroffenen Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen seien. Nur wenn der Eingriff verhältnismäßig sei, dürften die Videobänder gerichtlich verwertet werden.
Im konkreten Fall, den das BAG zu entscheiden hatte, diente der Eingriff dem Beweis vermuteter Unterschlagungen einer Angestellten eines Getränkemarktes. Nach Ansicht der Richter durfte der Markt seine Angestellte deshalb mit Videokameras verdeckt überwachen, weil ein hinreichend konkreter Verdacht bestand, der nicht oder nur schwer mit anderen, das Persönlichkeitsrecht der Angestellten wahrenden Mitteln geklärt werden konnte.
Interessant sind auch die Anmerkungen zur Beteiligung des Betriebsrats bei der Installation einer solchen Videoüberwachungs-Anlage: Zwar habe der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Installation technischer Einrichtungen, mit denen das Verhalten der Arbeitnehmer überwacht werden soll. Eine Verletzung dieses Rechts führte im vorliegenden Fall aber deswegen nicht zu einem Verwertungsverbot, weil der Betriebsrat der Kündigung nach Ansicht der Videos zugestimmt hatte.