Eine der ersten gerichtlichen Entscheidungen, die das Thema "E-Card und Spam" betrafen (AG Rostock, Urt. v. 28.01.2003 - Az.: 43 C 68/02), hat nun seinen endgültigen Abschluss gefunden und ist damit rechtskräftig.
Das LG Rostock (Beschl. v. 24.06.2003 - Az.: 1 S 49/03) hat entschieden, dass die Berufung durch die Gegenseite aus formalen Gründen unzulässig ist (=Nichterreichen der Berufungssumme).
Inzwischen liegen mehrere Entscheidungenz zu diesem Thema vor. Vor allem das Problem der Mithaftung des jeweiligen Portal-Betreibers wird kontrovers diskutiert.
Vgl. hierzu die Aufsätze von RA Dr. Bahr:
Portal-Betreiber haftet als Mitstörer bei E-Card-Spam
http://www.drweb.de/netlife/online_recht_grusskarten.shtml
OLG Koblenz Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Spam?
http://www.dr-bahr.com/news/news_det_20030625153456.html
Änderung der SPAM-Rechtslage durch Reform des Wettbewerbsrechts?
http://www.drweb.de/netlife/online_recht_spam.shtml