Ärzte unterliegen - ähnlich wie z.B. Rechtsanwälte - einem besonderen Standesrecht. D.h. bestimmte Handlungen, die für andere Freiberufler selbverständlich sind, sind für diese Berufsgruppe verboten oder nur sehr eingeschränkt möglich.
Dies gilt insbesondere für das ärztliche Werberecht.
Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 27.05.2003 - Az: 20 U 160/02) hatte nun jüngst einen Fall zu entscheiden, bei dem es um einen Zeitungsartikel ging. In dem Bericht wurde über den Umzug der Ärzte in neue Räumlichkeiten, die Kosten des Neubaus, das Einzugsgebiet der Praxis, deren Ausstattung uva. berichtet. Zusätzlich waren die Ärzte auf einem Foto abgelichtet.
Die 1. Instanz, das LG Düsseldorf, sah darin einen Verstoß gegen das anwaltliche Werbeverbot. Ganz anders nun das OLG Düsseldorf: Es handle sich um eine sachliche Information, insbesondere an dem ärztliche Leistungsangebot bestehe ein Allgemeininteresse. Damit schließt sich das Gericht klar der Ansicht des BVerfG in der letzten Zeit an, dass Beschränkungen oder Verbote auch bei standesrechtlichen Berufsgruppen nur noch dann als rechtmäßig ansieht, wenn ein überwiegender, sachlicher Grund vorliegt und der Eingriff verhältnismäßig ist.