Über die Strafbarkeit von Musiktauschbörsen und illegalen MP3- und Software-Downloads wurde schon viel geschrieben. Erst vor kurzem hat die Musik-Industrie angekündigt, vehement gegen die Teilnehmer derartiger Tauschbörsen vorzugehen (vgl. nur die Kanzlei-Infos v. 17.07.2003 und 26.06.2003).
Nunmehr gibt es einen Aufsatz, der sich mit dem genauen Gegenteil beschäftigt: Der Strafbarkeit der Musik-Industrie. In dem lesenswerten Aufsatz von Abdallah/Gercke/Reinert gehen die Autoren der Frage nach, inwieweit die Musik-Industrie bei ihrem Versuch, durch Installation von Kopierschutzvorrichtungen auf Musik-CDs die Anfertigung von Kopien zu unterbinden, sich strafbar macht. Hier wird vor allem die Strafbarkeit nach § 303a StGB (Datenveränderung) problematisiert.
Die Angelegenheit hört sich auf den ersten Blick etwas abwegig an, da es sich um einen etwas exoterischen, bislang weitgehend unerforschten Rechtsbereich handelt.
Aber schon Ende 2001 mussten sich die Strafverfolgungsbehörden mit diesem Thema auseinandersetzen. Zu diesem Zeitpunkt stellte nämlich ein Betroffener Strafanzeige gegen Bertelsmann (vgl. Heise News. v. 30.10.2001 und den Telepolis-Artikel). Damals ging es vor allem um den Vorwurf, es könne ein Fall des Computerbetruges (§ 263a StGB) vorliegen.
Es handelt sich hier - ingesamt gesehen - um ein zwar interessantes, aber eher wissenschaftliches Strafbarkeits-Problem. Praktisch greifbarer ist vielmehr die zivilrechtliche Seite. Denn ein Kopierschutz, der bestehende Standards nicht berücksichtigt und somit verhindert, die Musik-CD z.B. auch im Auto im CD-Player zu hören, wird juristisch als Fehler einzustufen sein. Der Käufer kann dann seine Gewährleistungs-Rechte geltend machen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass erst vor kurzem der Bundesrat, nach langem Hin und Her, der Urheberrechts-Reform zugestimmt hat, die weitreichende Neuregelungen vor allem für digitale Daten beinhaltet (vgl. die Kanzlei-Infos v. 12.07.2003).