Das LG Essen (Urt. v. 4. Juni 2003 - 44 O 18/03) hat in mehrfacher Weise eine wichtige Entscheidung getroffen:
a) Widerrufsbelehrung:
Der bekannten fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung nach § 312 d BGB bedarf es dann nicht, wenn neben den nach Kundenspezifikation angefertigten Waren nur Nebenleistung zu diesen Waren angeboten werden. Im konkreten Fall hatte der Verkäufer individuell gefertigte Leiterplatten angeboten und einen zusätzlichen, eigenständigen Service angeboten:
"Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die angebotene zusätzliche Prüfung der produzierten Leiterplatten eine Nebenleistung der Klägerin darstellt, die nicht unabhängig von der Produktion und Lieferung von Leiterplatten angeboten wird. Es geht im Ergebnis um eine verbesserte Funktionskontrolle, die über den Rahmen einer üblichen Endkontrolle des gefertigten Produktes hinausgeht. Der § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB stellt auf die Lieferung von nach Kundenspezifikation gefertigten „Waren“ ab. (...)
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Besteller eines Produktes das abgeschlossene Rechtsgeschäft nur einheitlich widerrufen und den Widerruf nicht auf Teilleistungen des Gesamtgeschäftes beschränken kann. Ist die erweiterte Funktionskontrolle – wie hier – nur eine Nebenleistung zur Fertigung des Produktes, ein Widerrufsrecht für das Produkt aber nicht gegeben, kommt ein isolierter Widerruf nur beschränkt auf die Funktionskontrolle rechtlich nicht in Betracht."
b) Datenschutzerklärung:
Eine Verletzung des § 4 TDDSG, der den Anbieter zur Information über den Umfang der Speicherung personenbezogener Daten verpflichtet, ist eine wettbewerbsneutrale Ordnungsvorschrift. D.h. ein Wettbewerber kann die Verletzung dieser Vorschrift nicht mittels Abmahnung, einstweiliger Verfügung oder Klage rügen. Lediglich dort, wo eine planmäßige Verletzung der Vorschrift vorliegt, ist ein Wettbewerbsverstoß gegeben:
"Bei wertneutralen Ordnungsvorschriften ist indessen zu bedenken, dass ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG nur dann besteht, wenn weitere Umstände gegeben sind, die das gesetzwidrige Verhalten aus wettbewerbsrechtlicher Sicht als sittlich anstößig erscheinen lassen. Es muß in subjektiver Hinsicht hinzukommen, das sich die Klägerin bewußt und planmäßig über das Gesetz hinweggesetzt hat, um sich einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung gegenüber gesetztreuen Mitbewerbern zu verschaffen. (...)
Das ist hier nicht anzunehmen: Die Klägerin hat ihre Internet-Gestaltung vor Abmahnung und Erhebung der Widerklage abgewandelt und nun gesetzeskonform gestaltet. Dann lässt sich nicht konstatieren, dass sie „planmäßig“ gegen die gesetzliche Verpflichtung des § 4 TDDSG verstoßen hat. Es kommt vielmehr ebenso in Betracht, dass sie den Umfang der ihr obliegenden Hinweispflichten schlicht verkannte."