In einem aktuellen Fall wurde ein Handy-Nutzer durch ein strafbares Handeln zum Anrufen einer teuren 0190-Rufnummer animiert, so dass erhebliche Kosten anfielen. Der Mobilfunk-Betreiber sperrte daraufhin den Anschluss und verlangte vorab Begleichung der angefallenen Kosten.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gab nun das LG Lüneberg (Beschl. v. 04.09.2003 - Az.: 3 O 256/03) dem Handy-Nutzer, der von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, hinsichtlich des Entsperrungs-Antrag statt. Nach § 19 Abs.4 TKV hat nämlich eine Sperrung zu unterbleiben, wenn der anhand der letzten 6 Monate errechnete Betrag für den streitigen Monat überwiesen wurde (§ 17 TKV). Genau dies war hier Fall. Trotz mehrfacher Hinweise sperrte der Betreiber trotzdem sowohl für ankommende als auch abgehende Gespräche das Gerät.
Aufgrund der richterlichen Verfügung entsperrte der Mobilfunk-Betreiber den Anschluss innerhalb nur weniger Stunden.