Am Montag dieser Woche hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart Hausdurchsuchungen beim Ludwigsburger Fernsehsenders BTV 4U durchgeführt. Dem Unternehmen wird Betrug (§ 263 StGB) und strafbare Werbung (§ 4 UWG) vorgeworfen. Ob diese Vorwürfe zutreffend sind oder jeder Grundlage entbehren, werden erst die Ergebnisse der eingeleiteten Ermittlungsverfahren zeigen.
Der Privatsender veranstaltet Quiz-Gewinnsendungen, bei denen der Zuschauer mittels 0137-Rufnummer (0,49 Euro/Anruf) teilnehmen kann.
Die staatsanwaltlichen Ermittlungen drehen sich um den Vorwurf, BTV 4U habe das Publikum über die Gewinnchancen getäuscht. Dem Zuschauer sei vorgespiegelt worden, dass er anrufen und dem Moderator der Sendung die richtige Lösung nur sagen müsse, um den Gewinn zu erhalten. In Wirklichkeit jedoch seien die Chancen, bei einem Anruf überhaupt zum Moderator durchgestellt zu werden, sehr gering gewiesen.
BTV 4 U weist jede strafbare Handlung weit von sich.
Schon in der Vergangenheit waren die Quiz-Gewinnsendungen des Privatsenders Gegenstand politischer Auseinandersetzungen.
Im April diesen Jahrens hatte ein Teil der Bundesländer eine grundlegende Reform der Zulässigkeit von interaktiven Gewinnspielen, egal ob im Fernsehen, im Internet oder per SMS, vorgeschlagen, vgl. die Kanzlei-Info v. 18.04.2003. Die Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste (FST) kritisiert diese Bestrebungen scharf, vgl. die Kanzlei-Info v. 20.05.2003.
Über die generelle Zulässigkeit von derartigen Gewinnspielen gibt es in der juristischen Literatur unterschiedliche Ansichten. Rechtsprechung hierzu existiert kaum. So mahnte z.B. die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs den Fernsehsender RTL wegen eines 0137-Gewinnspiele ab, vgl. die Kanzlei-Info v. 11.07.2003. Auch der Fernsehsender Neun Live sieht sich mit bestimmten Vorwürfen konfrontiert, vgl. die Kanzlei-Info v. 07.06.2003.
Vgl. generell zu dem Problem Mehrtwertdienstenummern und Gewinnspiele auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr, "0190-Telefonnummern und Gewinnspiele".