Die Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V.(FST) hat ihrem aktuellen Beschluss vorgeschlagen, bei den Dialern entsprechende Selbstregulierungs-Mechanismen einzuführen:
"[Es soll] (...) ein "fairer Ausgleich der Interessen zwischen dem Schutz der Verbraucher und denen eines wirtschaftlichen Betriebes" geschaffen werden, indem die Instrumente einer Selbstregulierung des Marktes unter Einbeziehung der freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V. gestärkt werden. Dies kann z. B. durch Schaffung einer gesetzlichen Möglichkeit für die Regulierungsbehörde zur Einbeziehung der FST als Vorprüf-, Beratungs- oder Kontrollinstanz geschehen."
Wie dies - nach dem Vorschlag der FST konkret ablaufen soll - wird ebenfalls beschrieben:
"Die Regulierungsbehörde bedient sich bei der Festlegung von Mindestvoraussetzungen für die Nutzung von Internet-Anwählprogrammen über Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) sowie zur Prüfung, ob diese Mindestanforderungen in werblicher und funktionaler Hinsicht erfüllt sind, der (...) FST (...) als gutachterlicher Stelle.
Die Prüfungsvoten des FST gelten als von der Regulierungsbehörde übernommen, soweit die Regulierungsbehörde nicht ausdrücklich eine abweichende Entscheidung trifft. Die Kosten der Prüfung durch den FST trägt der Zuteilungsnehmer der Rufnummer, unter der der Dialer geschaltet werden soll".
Nach derzeitigen Rechtslage müssen die Dialer vor ihrer Benutzung bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) registriert worden sein (§ 43b Abs.5 TKG). Aufgrund der Gesetzesermächtigung in § 43c Abs.1 TKG hat die RegTP inzwischen mehrere Verfügungen erlassen, die den genauen Ablauf und die exakten Voraussetzungen bestimmen.