Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

BGH: T-Online ./. Donline

Der BGH (Urt. v. 27.11.2003 - Az.: I ZR 148/01) hat im Streit von "T-Online ./. Donline" entschieden, dass das Urteil des OLG München, das zwischen beiden Namen keine Verwechslungsgefahr sah, aufzuheben und neu zu verhandeln ist:

"Bei seiner Beurteilung, in welcher Weise die angegriffene Marke ausgesprochen wird, hat das Berufungsgericht allerdings den Sachverhalt nicht ausgeschöpft.

Es hat unberücksichtigt gelassen, daß der von ihm aufgestellte allgemeine Satz, der Verkehr werde zusammengeschriebene Wörter in der Regel auch zusammenhängend aussprechen (...), in dieser Allgemeinheit keine Gültigkeit beanspruchen kann.

Die Revision weist zu Recht auf die Besonderheit hin, wonach der Begriff "online" auf dem vorrangig in Rede stehenden Geschäftsfeld der Telekommunikation zum allgemeinen Wortschatz gehört. Schon deshalb kann für den Verkehr Anlaß bestehen, die beanstandete Bezeichnung DONLINE im Telekommunikationsbereich dementsprechend mehr oder weniger deutlich getrennt auszusprechen.

Darüber hinaus hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft außer acht gelassen, daß auch die Bekanntheit der Klagemarke T-Online den Verkehr bei der Aussprache des Zeichens ebenfalls mit einem vorangestellten Buchstaben und online gebildeten Zeichens DONLINE im Bereich der Telekommunikation beeinflussen kann."


Rechtsfolge der BGH-Entscheidung ist, dass das OLG München erneut die Markenähnlichkeit zu beurteilen haben wird.

Rechts-News durch­suchen

21. Juli 2026
Wer Kleidung im Online-Shop verkauft, muss die Materialzusammensetzung direkt auf der Bestellseite angeben. Ein bloßer Link genügt hierfür nicht.
ganzen Text lesen
20. Juli 2026
Die Bestätigungsseite einer Online-Kündigung darf nur das Kündigungsformular und die Bestätigungsschaltfläche enthalten, keine Alternativen.
ganzen Text lesen
20. Juli 2026
Wer als gewerblicher Nutzer die AGB von Instagram akzeptiert hat, muss Rechtsstreitigkeiten wegen einer Account-Sperre in Irland und nicht in…
ganzen Text lesen
17. Juli 2026
Wer Schuhe unter einem bestimmten Markennamen bewirbt, aber ein anders gebrandetes Produkt liefert, handelt irreführend und muss dies unterlassen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen