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OLG Hamm: APR-Verletzung durch Fernsehsendung

Das Oberlandesgericht Hamm hat heute einen bekannten TV-Moderator, zwei Produktionsfirmen und einen privaten Fernsehsender als Gesamtschuldner zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 70.000,00 € verurteilt.

Das Geld erhält eine junge Frau aus Essen, die mehrfach in der Fernsehsendung in einer Weise dargestellt wurde, die einen schweren Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstellte. Das Oberlandesgericht hat in der mündlichen Verhandlung erörtert, dass es um eine Entscheidung zwischen Kunst-/Satirefreiheit und Persönlichkeitsrecht [APR= Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Anm. d. Red.] gehe. Satire könne einen beachtlichen Freiraum beanspruchen, dürfe eine Person aber im Kernbereich nicht verletzen.

Hier sei es jedoch zu einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts gekommen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung minderjährig gewesen sei. Generalpräventive Gesichtspunkte seien auch dann zu berücksichtigen, wenn die in ihrer Persönlichkeit verletzte Person nicht prominent sei. Es sei geboten, massive Persönlichkeitsrechtsverletzungen, egal bei wem, zu verhindern.

Damit hat das Oberlandesgericht die Schadensersatzzahlungen erheblich angehoben. Das Landgericht Essen hatte der Klägerin bereits bis zu 22.000,00 € Schadensersatz zugesprochen.

Zum Hintergrund: Eine im Jahre 1985 geborene junge Frau hat einen Fernsehmoderator, zwei Produktionsfirmen und einen privaten Fernsehsender auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer schweren Persönlichkeitsverletzung verklagt. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendungen war die Klägerin 16 bzw. 17 Jahre alt. Sie besuchte ein Mädchengymnasium in Essen.

Im Oktober 2001 nahm die damals 16-jährige Klägerin an einer Wahl zur Miss Rhein-Ruhr teil und gewann diese. Anlässlich einer Ausscheidungswahl hatte sie in der Sendung RTL-Explosiv einen kleinen Auftritt, in dem sie sich mit ihrem Namen vorstellte. Dieser Fernsehausschnitt und der Name der Klägerin war mehrfach Gegenstand der Sendungen des Beklagten. In einer Sendung vom 11.12.2001 äußerte der Moderator sich u.a. dahin, dass die Klägerin einen tollen Namen habe, auch wenn man ins Pornogeschäft einsteigen wolle.

In einer Sendung am 12.12.2001 wurde der Name der Klägerin wiederum erwähnt und im Zusammenhang mit dem Namen eines angeblichen Gewinners einer Vorentscheidung für einen Mini-Cooper in Verbindung gebracht und sinngemäß geäußert, dass sich die Klägerin mit dem Gewinner gut zusammentun könne. Am 13.12.2001 wurde der Filmausschnitt mit der Klägerin als Zweitplatzierte bei den sogenannten "Hammerausschnitten" der Woche präsentiert.

Unter dem 06.01. bewarb sich die Klägerin bei der Produktionsfirma um eine Schulpraktikantinnenstelle. Eine Reaktion auf dieses Schreiben folgte nicht. In einer Sendung am 08.05.2002 wurde in einem satirischen Beitrag über das mögliche Wahlrecht 16-Jähriger auf Bundesebene die Klägerin erneut ins Spiel gebracht. Ein Sprecher des Beitrags erklärte: "Ganz weit vorne ist aber diese junge Frau." Sodann wurde der Ausschnitt aus der RTL-Explosiv-Sendung eingeblendet. Der Sprecher darauf: "Genau, der Name ist Programm." Es erschien nun für 1 bis 2 Sekunden ein eingeblendetes Bild im Fernsehen, auf dem ein kopulierendes Paar zu erkennen war.

Urteil des OLG Hamm vom 04.02.2004 (Az.: 3 U 168/03)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 04.02.2004

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