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LG Karlsruhe: Glücksspiel mit europäischer Lizenz nicht unlauter

Die Entwicklung in Sachen Glücksspiel-Recht in Deutschland in den vergangenen Monaten ist außerordentlich turbulent.

Ende letzten Jahres hat der EuGH (Urt. v. 6 . November 2003 - Az.: C-243/01 - Gambelli) eine grundlegende Entscheidung in Sachen Glücksspiele getroffen ("Gambelli"). Vgl. dazu den Artikel von RA Dr. Bahr: "Glücksspiele: Grundlegende Änderung der Rechtsprechung".

Seitdem streiten die deutschen Gerichte miteinander.

Die Rechtmäßigkeit eines Glücksspiel mit einer europäischen Lizenz ist durch den Beschluss des LG München (Besch. v. 27. Oktober 2003 - Az.: 5 Qs 41/2003), die Entscheidung des AG Heidenheim(Beschl. v. 01.12.2003 - AZ.: 3 Ds 424/03 = PDF, 76 KB), des LG Berlin (Beschl. v. 23.09.2003 - Az.: 526 Qs 214/03 = Kanzlei-Info v. 01.02.2004), des Hessischen VGH (Beschl. v. 9. November 2003 - Az.: 11 TG 3060/03 = Kanzlei-Info v. 24.02.2004) und des AG Bremen (Beschl. v. 10. März 2004 - Az.: 74 Ds 601 Js 7083/03 = Kanzlei-Info v. 15.04.2004) in der nationalen Rechtsprechung bestätigt worden. Vgl. hierzu den Artikel von RA Dr. Bahr: "Neuigkeiten aus dem Bereich des Glückspiel-Rechts".

Dagegen haben das BayOLG (Beschl. v. 26.11.2003 - 5 St RR 289/03 = Kanzlei-Info v. 21.01.2004), das VG Stade (Beschl. v. 27.11.2003 - Az.: 6 B 1674/03 = Kanzlei-Info v. 27.01.2004) und das VG Arnsberg (Beschl.v. 17.11.2003 - Az.: 1 L 1646/03 = Kanzlei-Info v. 16.02.2004) eine Änderung der bisherigen Rechtslage verneint.

Nun hat das LG Karlsruhe - soweit ersichtlich - als erstes deutsches Gericht unter wettbewerbsrechtlicher Gesichtspunkten zu dieser Problematik Stellung genommen (LG Karlsruhe, Urt. v. 21. Januar 2004 - Az.: 14 O 3/04 KfH III).

Kläger und Beklagter betrieben beide in der Karlsruher Innenstand Wettbüros für Pferderennen. Der Beklagte vermittelte dabei auch Sportwetten an ein österrreichisches Unternehmen, das dort über eine entsprechende Glücksspiel-Lizenz verfügte.

Der Kläger machte geltend, der Beklagte betreibe illegales Glücksspiel (§ 284 StGB), was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung automatisch eine sittenwidrige, unlautere Verletzungshandlung iSd. § 1 UWG begründe.

Das LG Karlsruhe hat dem Unterlassungsbegehren des Klägers nicht entsprochen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt:

"(...) als wettbewerbswidrig (...) kann das hier in Rede stehende Vorhaben nicht angesehen werden, da mittlerweile durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 8. November 2003 (...) die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit (...) und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (...) weitere Konkretisierung erfahren haben. (...)

[Es] ist demnach geboten, (...) ErLaubnistatbestände nach nationalem Recht zu schaffen. Das hier maßgebliche baden-würrtemberge Landesrecht weist entsprechende Bestimmungen (...) nicht auf. Jedenfalls lässt sich aus dem Regelungsgehalt des Gesetzes über eine Sportwette mitfesten Gewinnquoten vom 21. Juni 1999 (...) ein derartiger Schluss ziehen. (...)

Solange entsprechende, europarechtlich gebotene Regelungen fehlen (...), erscheint es (...) nicht unlauter iSd. § 1 UWG, wenn sich ein in Baden-Würrtemberg ansässiges Unternehmen auf die vorliegenden Konzessionen einer österrreichischen Fachbehörde verlässt.

Unter diesen Umständen ist eine Verletzungshandlung iSd. § 1 UWG nicht ersichtlich (...)."

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