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OLG Düsseldorf: Haftung bei Online-Auktionen

Lange Zeit wurde in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung die Frage unterschiedlich beantwortet, wann ein Online-Auktionshaus für die Rechtsverletzungen Dritter haftet.

Das OLG Köln (Urteil vom 02.11.2001 - Az.: 6 U 12/01) war der Ansicht, dass eine Haftung frühestens dann eintrat, wenn das Auktionshaus die Produkte auch nach Kenntniserlangung weiterhin im Angebot stehen ließ. Dieser Ansicht war auch das LG Düsseldorf (Urt. v. 29.10.2002 - Az.: 4 a O 464/01) und das LG Berlin (Urt. v. 25.02.2003 - Az.: 16 O 476/01). Ein Online-Auktionshaus haftete laut LG Potsdam (Urt. v. 10.10.2002 - Az.: 51 O 12/029) grundsätzlich auch nicht bei Einstellung von jugendgefährdenden Inhalten, es sei denn, es erlangt Kenntnis von diesen Tatsachen und handelt nicht.

Diese Rechtsprechung ist durch das Grundlagen-Urteil des BGH (Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/01 = bislang liegt nur die Pressemitteilung vor) inzwischen z.T. aufgehoben, z.T. bestätigt worden: Eine Haftungsprivilegierung komme nur hinsichtlich des Anspruches auf Schadensersatz in Frage, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs greife das TDG nicht.

Nun hat das OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.02.2004 - Az.: I-20 U 204/02) ein weiteres Urteil gefällt: Danach kann ein Markeninhaber keinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend machen, der auf eine vor der Einstellung vorzunehmenden Kontrolle gerichtet ist. Dies ergebe sich aus einem Umkehrschluss zu § 11 TDG, wonach ein Dritter für fremde Inhalte nur in eng begrenzten Fällen haftet.

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