Wird ein Rechtsgeschäft zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) über ein sog. Fernkommunikationsmittel (Fax, Telefon, Internet) abgeschlossen, so steht dem Verbraucher grundsätzlich ein 14tägiges Widerrufsrecht (§ 312b BGB) zu.
Das Widerrufsrecht wird in § 312d Abs.4 Nr.4 BGB für "Auktionen iSd. § 156 BGB" ausgeschlossen.
Unklar und bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob dieser Ausschluss auch für die weitverbreiteten Online-Auktionen à la eBay und ricardo gelten.
Aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 14/3195, S.30) ergibt sich, dass der Gesetzgeber eBay und ricardo gerade nicht als Auktionen iSd. § 156 BGB angesehen hat, sondern vielmehr als normale Kaufverträge gegen Höchstgebot.
Daran sind die Gerichte bei der Auslegung der Gesetze nicht gebunden. Das LG Hof (Urt. v. 26.04.2002 - Az.: 22 S 10/02) und das AG Kehl (Urt. v. 19.04.2002 - Az.: 4 C 716/01) haben keinen Ausschluss des Widerrufsrechts angenommen. Das AG Osterholz-Scharmbeck (Urt. v. 27.01.2003 - Az. 3 C 415/0) dagegen hat einen Ausschluß bejaht.
Leider hat der BGH in der grundlegenden "ricardo.de"-Entscheidung (Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01) nicht eindeutig zu § 156 BGB Stellung genommen, so dass dieses Problem nach wie vor einer höchstrichterlichen Entscheidung harrt.
Nun hat das OLG Brandenburg (Urt. v. 16.12.2003 - Az.: 6 U 161/02) - zwar in einer Nebenentscheidung, aber dennoch - sich der Meinung angeschlossen, dass § 156 BGB keine Anwendung findet und somit ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bei Online-Auktionen besteht:
"Es werden auch keine Auktionen iSd. § 156 BGB durchgeführt.
Es fehlt nicht nur an der für die Versteigerungen im Rechtssinne wesentlichen örtlichen Begrenzung, sondern auch an einer Einlieferung des Artikel (...) sowie die Erteilung eines Zuschlags (...).
Das Höchstgebot wird nicht wie bei Versteigerungen in einem offenen Bieterwettstreit ermittelt, sondern ein auf der Plattform angebotener Artikel wird an denjenigen verkauft, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der vom Verkäufer gesetzten Frist das höchste Gebot abgegeben hat."