Das LG Duisburg (Beschl. v. 27.07.2004 - Az.: 10 O 79/04) hatte zu unterscheiden, ob die Domain "rathaus-oberhausen.de" der betreffenden Stadt gehört.
Die Entscheidung fiel im Rahmen eines Prozesskostenantrages, den der Beklagte gestellt hatte, der die Domain auf sich reservierte hatte.
Dem Begehren der klägerischen Stadt auf Unterlassung wurde in vollem Umfang entsprochen:
"Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus § 12 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung ihres Namens zu. Denn der Beklagte hat sich mit seiner Vorgehensweise den Namen der Klägerin angemaßt. Namensschutz (...) besteht auch für Gemeinden als Personen des öffentlichen Rechts (...).
Die Bezeichnung „Rathaus Oberhausen“ besitzt für eine wesentliche Einrichtung der Klägerin eine Namensfunktion. Denn sie ist geeignet, das Rathaus der Klägerin mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist „Rathaus“ ein offizielles Gebäude der Stadt, mithin ein Verwaltungs‑ und Repräsentationsgebäude. Ein Durchschnittsbürger wird daher eine Begriffspaarung „Rathaus‑Oberhauseri“ mit der Stadt Oberhausen und damit der Klägerin identifizieren, Sie erlaubt dem Bürger eine eindeutige Zuordnung zu dem jeweiligen Behördenträger.
Alle Begriffspaarungen mit dem Stadtnamen Oberhausen, die offizielle Begriffe wie „Rathaus“ enthalten, wirken für den auf einen unbefangenen Erklärungsempfänger „wie ein Name“ der Stadt Oberhausen. Unter den Namensschutz fallen auch solche mit dem Namen identischen oder aus ihm abgeleiteten Domains."