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VZBV ./. Plus: Verbotene Lockvogelwerbung

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) teilt in einer aktuellen Erklärung mit, dass sie gegen den Discounter Plus ein Ordnungsgeld beantragen wird.

In der Vergangenheit hatte der vzbv gegen Plus ein Urteil (Urt. v. 05.03.2002 - Az.: 20 U 130/01) erwirkt, dass der Discounter Sonderangebote in so ausreichender Zahl vorhalten müsse, dass diese mindestens drei Tage lang von Kunden erworben werden können.

Nun wirft der vzbv der Gegenseite vor, dass diese in den letzten Monaten mit einer Preissenkung für über 1000 Artikel von bis zu 50 Prozent geworben habe. Als Kunden die beworbenen Produkte erwerben wollten, seien diese zum Teil bereits am Vormittag des ersten Geltungstages vergriffen gewesen. Auch der Versuch, die Produkte über die in der Werbebroschüre angegebene Telefon-Hotline zu bestellen, sei fehlgeschlagen.

Dies sei eine Verletzung der Düsseldorfer Entscheidung, so die Verbraucherschützer, die ankündigten, nun einen entsprechenden Ordnungsmittel-Antrag zu stellen. Zudem werde geprüft, ob man erstmals den Gewinnabschöpfungsanspruch (§ 10 UWG) geltend mache könne, der mit Inkraftreten der UWG-Reform zum 08.07.2004 eingeführt wurde.

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