Die Kanzlei-Infos hatten schon am 10.06.2004 darüber berichtet: Das LG Cottbus (Urt. v. 6. Mai 2004 - Az.: 95 Ds 1653 Js 15556/04 [57/04]) hat den Täter wegens Handels von urheberrechtlich geschützten Werken in einer Tauschbörse zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt.
Nun liegt die Entscheidung im Volltext vor.
Da der Angeklagte ein Geständnis ablegte, brauchte das Gerichte im vorliegenden Fall keine weitere, oftmals komplizierte Beweisaufnahme vorzunehmen.
Die Identität des Täters wurde anhand der IP-Nummer ermittelt. Die International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) musste hier zunächst Strafanzeige stellen, da sie wegen des Datenschutzes (§ 6 Abs. 5 S.5 TDDSG) nicht direkt vom Internet-Service-Provider (ISP) die Daten herausverlangen konnte. Als die zuständige Staatsanwaltschaft die Informationen erhalten hatte, konnte die IFPI Akteneinsicht beantragen und gelangte so an den Namen.
Die Streitfrage, was bei § 53 Abs.1 UrhG unter "offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage" zu verstehen ist, lässt das Urteil jedoch unbeantwortet, da der Angeklagte selber die Kopien hergestellt hat und diese somit rechtswidrig waren.
Seit Inkrafttreten der Urheberrechtsreform zum 13.09.2004 ist streitig, was genau hierunter fällt. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Rechts-FAQ: Fragen zum neuen Urheberrecht".