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AG Aachen: Premium-SMS-Dienste

Das AG Aachen (Urt. v. 07.05.2004 - Az.: 81 C 629/03) hatte als eines der ersten Gerichte in Deutschland über Premium-SMS-Dienste zu entscheiden.

Die Beklagte hatte mit der Klägerin einen Handyvertrag. Die Beklagte bzw. ihr Sohn nutzte das Handy. Auf der Rechnung fielen nicht nur die üblichen Mobilfunk-Entgelte an, sondern auch Entgelte für Premium-SMS. Insgesamt beliefen sich die Kosten auf ca. 1.300,- €.

Diese Summe forderte nun die Klägerin ein. Die Beklagte bestritt, jemals Premium-SMS-Dienste in Anspruch genommen zu haben und verweigerte die Zahlung.

Das AG Aachen hat die Klage abgewiesen.

Zunächst äußert es erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Klägerin, die Forderung vollständig einzuziehen, da hier Entgelte geltend gemacht würden, die aus einem (vermeintlichen) Vertragsverhältnis der Beklagten mit einem Dritten stammten:

"Die Klage ist nicht begründet. Zweifel bestehen bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin. Denn nach ihrem eigenen Vortrag ist bezüglich der Kosten der hier geltend gemachten Premium-SMS ein Vertrag zwischen der Beklagten und der Drittfirma zustande gekommen.

Sie selbst ziehe lediglich die hierdurch entstandenen Gebühren ein. Ist dem aber so, so ist bezüglich der hier geltend gemachten Gebühren für die Premium-SMS unter den in der Rechnung vom 28.01.2003 angeführten Nummern ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Auch die bestrittene Einzugsermächtigung hat die Klägerin nicht belegt."


Das Gericht beschäftigt sich dann mit der Beweislage:

"Selbst wenn jedoch die Klägerin aktivlegitimiert sein sollte, steht ihr der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sich aus der von ihr vorgelegten Verbindungsübersicht Premium-SMS-Verbindungen an die in der Rechnung vom 28.01.2003 aufgeführten Nummern ergibt und dass diese von der Klägerin überprüft wurden.

Das bedeutet aber nicht, dass die Klägerin den von ihr zu führenden Beweis erbracht hat, dass die Beklagte bzw. ihr Sohn (...) diese Premium-SMS-Nummern willentlich angewählt hat. Hierfür ist (..) die Klägerin beweispflichtig, wie sich aus der Vielzahl der von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen jüngsten Datums ergibt."


Und weiter:

"Für die Klägerin spricht auch insoweit nicht einmal der Beweis des ersten Anscheins. Unbestritten hat nämlich die Klägerin die Telefonkarte der Beklagten in der Zeit vom 19.12.2002 bis 03.01.2003 gesperrt wegen Zahlungsrückstandes. Gleichwohl ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Verbindungsübersicht, dass die Beklagte bzw. ihr Sohn (...) unter anderem in dieser Zeit in der Lage war, die hier in Frage stehenden Premium-SMS-Nummern anzuwählen. Zudem ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Verbindungsübersicht, dass die Beklagte bzw. ihr Sohn (..) in dem dort aufgeführten Zeitraum nahezu permanent die hier in Frage stehenden Premium-SMS-Nummern angerufen haben soll.

Dies ist so unwahrscheinlich, dass der Beweis des ersten Anscheines eher für den Vortrag der Beklagten, als für den der Klägerin spricht. Daraus folgt, dass die Klägerin trotz Bestreitens durch die Beklagte nicht bewiesen hat, dass die Beklagte bzw. ihr Sohn (...) die sich aus der Verbindungsübersicht ergebenden SMS-Verbindungen wissentlich angewählt hat."


Das Gericht lehnt somit den Anscheinsbeweis ab und legt der Klägerin die volle Beweislast auf. Da diese keinen substantiierten Beweisantritt vorgenommen hat, ist die Klage abgewiesen worden.

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