Nach einem aktuellen Hinweis des Fachverband Glücksspielsucht hat das LG Münster (Az.: 40574/03 ER) entschieden, dass die Spielbank auch dann eine Auszahlungspflicht trifft, wenn der Spieler eine Selbstsperre beantragt hatte.
In aller Regel bietet der Veranstalter eines Glücksspiels die Möglichkeit an, dass sich der Teilnehmer selber sperrt, so dass eine weitere Spielteilnahme ausscheidet. Eine solche Eigensperre geschieht häufig im Bereich der Spielbanken, wenn der Teilnehmer sich vor seiner eigenen Spielsucht schützen will. Bundesweit wird von deutlich mehr als 10.000 Eigensperren ausgegangen.
Eine solche Selbstsperre verpflichtet nach ganz herrschender Rechtsprechung den Veranstalter jedoch nicht zur Übernahme einer Prüfpflicht, ob diese Sperre auch von dem Teilnehmer eingehalten wird. Vielmehr handelt es sich lediglich um die Ausübung des Hausrechts, ohne dass hierdurch bestimmte Verpflichtungen des Veranstalters entstehen. Spielt ein Teilnehmer entgegen der Eigensperre und erleidet erhebliche Verluste, hat er gegen den Veranstalter keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Dies sah nun das LG Münster anders und verurteilte die Spielbank, das verlorene Entgelt wieder zurückzuzaheln. Es handelt sich dabei um eine bislang vereinzelt gebliebene Entscheidung. Die in dem Hinweis vom Fachverband Glücksspielsucht erwähnte Entscheidung des OLG Hamm hat ebenso keinen Widerhall gefunden. Ein anderer Senat des OLG hat exakt gegenteilig entschieden.
Konsequenterweise müsste der Teilnehmer dann eigentlich im Falle eines Gewinns einen Anspruch auf Auszahlung haben. Dies lehnen die Gerichte jedoch ab, da aufgrund der Eigensperre kein Spielvertrag zustande gekommen sei und demnach auch kein Anspruch auf Auszahlung begründet wurde. Es ist nach Auffassung der Gerichte auch nicht treuwidrig, dass der Teilnehmer einerseits zur Zahlung von Verlusten verpflichtet ist, Gewinne aber nicht einfordern kann. Denn er wird grundsätzlich rechtzeitig durch die Bekanntmachung der AGB über diese Ungleichbehandlung informiert.