Schon seit längerem plant die Bundesregierung die Rechtsvereinheitlichung des Online-Rechts. Insbesondere die förderal bedingte Aufspaltung in das Teledienstegesetz (TDG) einerseits und den Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) sorgt häufig für viel Verwirrung.
Nun legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) einen 1. Entwurf eines vereinheitlichenden "Telemediengesetzes" (TMG) vor. Das Dokument gibt es hier zum Download (PDF: 65 KB).
Die geplanten Änderungen im einzelnen.
1. Der MDStV wird durch die Länder vollständig abgeschafft.
2. Die bisherigen Regelungen des TDG, MDStV und des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) werden im neuen TMG zusammengefasst.
3. In puncto Haftungsregelungen gibt es - soweit ersichtlich - keine bzw. kaum Veränderungen.
4. Im Bereich des Datenschutzrechts dürfte der geplante § 12 Abs.3 TMG für viel Aufregung sorgen. Danach "darf nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen Auskunft über personenbezogene Daten an berechtigte Stellen und Personen erteilen". Bislang war eine Weitergabe nur an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte möglich, jedoch nicht an Privatpersonen. Dies soll nun zukünftig offensichtlich anders werden.
Ganz so klar ist es dann doch wieder nicht bzw. die Verfasser des Entwurfs hat der Mut verlassen, weil sie selber in einer Fussnote einschränken, dass "die Überlegungen innerhalb der Bundesregierung zu Fragen der Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Auskunftserteilung noch nicht abgeschlossen" seien.
Es liegt nahe, dass hier die identischen Pro und Contra-Argumente vorgebracht werden, die schon im Rahmen des Auskunftsanspruchs in Bezug auf den 2. Urheberrechtskorb diskutiert wurden.
5. Damit das Ganze dann doch nicht so einfach und überschaubar wird, regeln die Länder in einem eigenen Abschnitt im Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) die inhaltlichen Anforderungen an journalistisch-redaktionell gestaltete Mediendienste. Den entsprechenden Entwurf der Änderungen des RfStV gibt es hier (PDF: 32 KB).
Interessant sind hier die §§ 54 ff. RfStV-E. So bestimmt der zukünftigte § 54 Abs.2 RfStV-E:
"Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, und vergleichbare Telemedien haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen."
§ 55 RfStV-E statuiert bestimmte Informationsrechte und -pflichten. § 56 RfStV-E (Gegendarstellung) und § 57 RfStV-E (Datenschutz bei journalistisch-redaktionellen Zwecken) dürften in der Praxis für viel juristische Auseinandersetzungen sorgen.
Wenn diese Änderungen so in Kraft treten, wird es zum ersten Mal ausdrückliche inhaltliche Anforderungen an Newsletter, Weblogs, RSS-Feeds und Web-Portale geben.
Noch ist unklar, ob und wann die geplanten Änderungen in Kraft treten. Das Gesamte befindet sich erst auf der internen Diskussionsebene.