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LG Stuttgart: Odem.org - keine strafrechtliche Linkhaftung

Unter ODEM.org betreibt Alvar Freude bekanntlich ein Internet-Portal, auf dem er über Internet-Zensur und -Filtermaßnahmen informiert. Dabei gilt es vor allem um die sog. Düsseldorfer Sperrungsverfügungen.

Seit längerem ermittelte die Stuttgarter Staatsanwaltschaft gegen Alvar Freude u.a. Volksverhetzung (§ 130 StGB), vgl. die Kanzlei-Info v. 15.10.2003 und v. 29.09.2004.

Im Rahmen seines Internet-Angebots hatte Alvar Freude aus redaktionellen Gründen bewusst auch auf nationalsozialistische Seiten verlinkt.

Anfang Oktober 2004 wurde er in der 1. Instanz vom AG Stuttgart (Urt. v. 07.10.2004 - Az.: 2 Ds 2 Js 21471/02) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 08.10.2004 und v. 12.02.2005.

Nun fand gestern vor dem LG Stuttgart die Berufungsverhandlung statt. Wie Freude selber berichtet, wurde er nun freigesprochen.

Das Gericht sah zwar den Tatbestand objektiv als erfüllt an, jedoch könne sich der Angeklagte auf § 86 Abs.3 StGB berufen. Danach ist die Handlung nicht strafbar, wenn "das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient."

Die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus.

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