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BGH: Abmahn- und Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes

Der BGH (Urt. v. 27.01.2005 - Az.: I ZR 146/02) hatte zu entscheiden, unter welchen Umständen ein Verband wettbewerbsrechtliche Verletzungen rechtlich verfolgen kann.

Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG kann ein Verband derartige Rechtsverletzungen verfolgen, "soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt."

Die Beklagte vertreibt Geräte aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik und führt daneben in ihrem Sortiment auch elektrische Haushaltsgeräte, Fotoapparate, EDV-Ausstattungen und Uhren. In einer Zeitungsbeilage bewarb sie ein Fernsehgerät und beging dabei einen Verstoß gegen die PAngVO.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung den Zweck verfolgt, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Er beruft sich zur Begründung seiner Klagebefugnis darauf, daß ihm aufgrund der Mitgliedschaft verschiedener Verbände mittelbar, d.h. im Wege der vermittelten Sammelmitgliedschaft, Unternehmer angehörten, die zwar keine Fernsehgeräte, wohl aber Küchenausstattungen, Fotoapparate, Uhren sowie EDV-Geräte vertreiben. Darüber hinaus gehört dem Kläger eine Mittelstandskreis-Vereinigung an, bei dem wiederum in der Region tätige Elektrofachbetriebe Mitglied sind.

Die Beklagte bestritt nun, dass der Kläger überhaupt berechtigt sei, sie zu verklagen, da lediglich durch die Mittelstandskreis-Vereinigung mittelbar Mitglieder in dem Bereich tätig seien, auf dem auch sie Waren anbiete.

Dieser Ansicht ist der BGH nicht gefolgt und hat dem Kläger das Recht zugesprochen, derartige Rechte mittels Abmahnung und Klage zu verfolgen.

"Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers (...) ergibt sich (...) bereits daraus, daß der (...) Mittelstandskreis Mitglied des Klägers ist. (...)

Entgegen der Ansicht der Revision ist es (...) nicht erforderlich, daß sich der (...) Mittelstandskreis von seinen Mitgliedern ausdrücklich hat ermächtigen lassen, dem Kläger eine Kompetenz zum Verfolgen von Wettbewerbsverstößen zu übertragen (...). Es genügt, daß er mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragt worden ist und seinerseits den Kläger durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte (...)."


Und weiter:

"Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Verbandsklagebefugnis des Klägers auch nicht darauf an, ob der (...) Mittelstandskreis ihn ausdrücklich mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen beauftragt hat. Ob ein Verband (...) der Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen dient, ist allein anhand seiner Zielsetzung, d.h. seiner Satzung und seiner tatsächlichen Betätigung, zu ermitteln. Nicht erforderlich ist es, daß seine unmittelbaren Mitglieder ihn jeweils noch ausdrücklich zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ermächtigt haben.

Nach den getroffenen Feststellungen kann weiterhin nicht angenommen werden, daß die Mitgliedschaft des (...) Mittelstandskreises nicht dazu dienen sollte, gemeinsame Interessen am Schutz des lauteren Wettbewerbs zu bündeln (...)."

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