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AG Hamburg: Abmahnkosten iHv. 6.000,- Euro bei privater Homepage? - URTEIL

Die Kanzlei-Infos hatten schon am 28.10.2005 und am 01.11.2005 über den Fall berichtet, bei dem ein minderjähriger Homepage-Betreiber auf Schadensersatz und Zahlung von Abmahnkosten iHv. ca. 4.000,- EUR in Anspruch genommen wurde.

Nun liegt die gerichtliche Entscheidung (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 36A C 181/05: PDF) vor.

Hinsichtlich des Gegenstandswertes führt das Gericht aus:

"Zunächst einmal ist der der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von insgesamt € 33.000,- nicht zu beanstanden.

Der Gegenstandswert einer Abmahnung orientiert sich an der Art, dem Umfang und der Gefährlichkeit sowie Schädlichkeit der Verletzungshandlung und damit dem wirtschaftlichen Interesse des Verletzten an der diesbezüglich begehrten Unterlassung (...). Dabei ist nicht nur die Gefahr der begangenen Handlung, sondern auch das Ausmaß der Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen, was die Gefahr der Nachahmung der Verletzungshandlung auch durch Dritte einschließt (...).

Gerade im Bereich des Internets und der damit verbundenen illegalen Zugänglichmachung digitaler Werke, die ihrerseits von Dritten wiederum leicht verbreitet werden können, darf das Interesse des Verletzten nicht zu niedrig bemessen werden.

Gegen den pro Bild angesetzten degressiven Unterlassungs-Gegenstandswert von € 7.500,- bis € 1.875,- sowie den in einer Höhe von € 3.000,- angesetzten Gegenstandswert für Auskunftsansprüche der Klägerin bestehen vor dem dargestellten Hi¬tergrund sowie angesichts des Bekanntheitsgrades von Frau Price keinerlei Bedenken. Die Abgebildete ist weiten Teilen der Bevölkerung bekannt und auch heute noch immer wieder in den Medien präsent.

Es handelt sich bei den Fotografien zudem um erkennbar aufwändig erstellte Studioaufnahmen, was auch unter diesem Gesichtspunkt den Gegenstandswert keinesfalls als überhöht bemessen erscheinen lässt. Die auf Grundlage dieser Gegenstandswerte berechnete Kostennote von € 1.099,- (...) ist daher vom Beklagten in vollem Umfang zu erstatten."


Und in puncto Verschulden des Minderjährigen:

"An der Zahlungsverpflichtung des Beklagten ändert auch der Umstand nichts,dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung minderjährig war. da er zumindest die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit und der Tragweite seines deliktischen Handelns erforderliche Einsicht besaß, § 828 Abs. 3 BGB.

Der Beklagte war sich nach Auffassung des Gerichts durchaus der Problematik von Urheberrechten im Internet bewusst. Dies zeigt schon sein eigener Urheberrechtsvermerk auf seiner Homepage (...).

Die Aufmachung seiner - alles andere als laienhaft gestalteten - Webseite, auf der u.a. Bannerwerbung eingestellt ist, lässt auch nicht den Schluss zu, der Beklagte sei mit dem Medium Internet bisher kaum in Berührung
gekommen.

Wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, betreibt der Beklagte schon seit mehreren Jahren seine Homepage sowie zusätzlich diverse Online-
Portale. (...)

Der Beklagte handelte zumindest fahrlässig bezüglich der Veröffentlichung der Fotos im Internet. An die Sorgfaltspflichten sind hohe Anforderungen zu stellen (...), so dass der Beklagte verpflichtet war, vor der Veröffentlichung sich über an den Fotografien bestehenden Rechten zu informieren.

Derjenige, der urheberrechtlich geschützte Werke in irgendeiner Form verwerten will, muss sich nämlich entsprechende Nutzungsrechte vorher grundsätzlich einholen und sich die Legitimation dessen, von dem er das Recht erwirbt, nachweisen lassen (...).

Der Vortrag des Beklagten, er habe sich aufgrund der Gestaltung der Webseite, von welcher er diebetreffenden Fotografien heruntergeladen hat (...), darauf verlassen können, diese seien frei von Rechten Dritter, vermag im Übrigen nicht zu überzeugen. Dort werden die Bilder zwar als frei („free") bezeichnet, allerdings im Kontext mit der Downloadmöglichkeit für den eigenen Desktop bzw. das eigene Mobiltelefon, worauf auch schon der Name der entsprechenden Webseiten („wallperbase" bzw. „sexydesktop") hindeutet.

Dass diese Bilder „frei", also unentgeltlich, heruntergeladen werden können, vermag auch bei einem juristisch Ungebildeten nicht den Eindruck zu erwecken, er dürfe diese seinerseits einer unbegrenzten Zahl von Personen auf seiner eigenen Internetpräsenz zur Verfügung stellen. Jedenfalls vermag dies - auch im Hinblick auf die dargestellte Prüfungspflicht - den Vorwurf (zumindest leichter) Fahrlässigkeit nicht auszuräumen.

Ein entsprechender (verschuldensunabhängiger) Anspruch ergibt sich im Übrigen auch aus § 812 Abs. 1 BGB (Eingriffskondiktion)."

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