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BGH: Mehrfachverfolgung bei gleichem Wettbewerbsverstoß rechtsmissbräuchlich

Das BGH (Urt. v. 11.05.2006 - Az.: I ZR 79/03) hatte darüber zu entscheiden, ob die gerichtliche Mehrfachverfolgung der gleichen wettbewerbswidrigen Werbeanzeige rechtsmissbräuchlich ist.

Die zwei Beklagten, jeweils Gesellschaften eines Elektronik-Konzerns, waren von der Klägerin wegen des gleichen Sachverhalts (wettbewerbswidrige Anzeige) in getrennten Verfahren auf Unterlassung in Anspruch genommen worden.

Hiergegen wandten die Beklagten nun ein, dies sei rechtsmissbräuchlich, da für eine Anspruchsverfolgung in zwei Verfahren kein vernünftiger Grund bestehe und zudem auch derselbe anwaltliche Prozessbevollmächtigte beauftragt worden sei.

Die höchsten deutschen Zivilrichter sind dieser Ansicht gefolgt und haben das Vorgehen der Klägerin als rechtsmissbräuchlich eingestuft:

"Danach ist die Klage im Streitfall abzuweisen, weil der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch im Hinblick darauf, dass seine Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich war (...)

Wie der Senat zeitlich nach dem angefochtenen Berufungsurteil in einem nahezu vollständig gleich gelagerten Fall entschieden hat, kann die Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfügungsverfahren gegen mehrere Unterlassungsschuldner, die eine gemeinschaftliche Werbeanzeige geschaltet haben, rechtsmissbräuchlich sein, wenn diese einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, weil dadurch im Vergleich zu einer streitgenössischen Inanspruchnahme eine höhere Kostenbelastung entsteht.

Der Umstand, dass die zusätzliche Kostenbelastung angesichts der Größe und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Konzernverbunds, dem die Beklagten angehören, nicht geeignet ist, diese im Wettbewerb zu behindern, schließt die Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klagepartei nicht aus.

Es ist unter diesen Voraussetzungen daher Sache der Klagepartei, Gründe darzulegen, die die Inanspruchnahme der mehreren Beklagten in getrennten Verfügungsverfahren ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen (...). Dazu aber hat die Klägerin nichts vorgetragen."


Und weiter, auf den konkreten Fall bezogen:

"Der vorstehenden Beurteilung steht der Umstand nicht entgegen, dass die beiden Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im selben Landgerichtsbezirk haben und die Zuständigkeit des in den ursprünglich gesonderten Verfahren der einstweiligen Verfügung angegangenen Landgerichts Bremen daher in Bezug auf die Beklagte zu 1 immerhin nicht unzweifelhaft war (...).

Denn die Klägerin hat sich deswegen nicht gehindert gesehen, auch den gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Bremen anhängig zu machen (...).

Da die gesonderte Rechtsverfolgung in unterschiedlichen Verfügungsverfahren (...) rechtsmissbräuchlich war, ist auch die nachfolgend erhobene Hauptsacheklage unzulässig (...)."

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